Adressatentheorie
Ausgangspunkt bei der Feststellung der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO: Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist in der Regel klagebefugt, da aufgrund der Adressatenstellung eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers stets möglich ist.
Aktivlegitimation
Die Klageschrift
bestimmt, wer Kläger und Beklagter ist. Ob es sich hierbei dann auch um
den richtigen Kläger handelt, ist eine Frage der Aktivlegitimation. Aktivlegitimiert
ist derjenige, dem das geltend gemachte Recht auch wirklich zusteht. Ob dies
der Fall ist, entscheidet sich auf der Grundlage materiellen Rechts.
zurück
zur Auswahl
Allgemeine Leistungsklage
Neben der Verpflichtungsklage die zweite Klageart des Klagetyps "Leistungsklage" im weiteren Sinne, die der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen dient. Während mit der Verpflichtungsklage ein Verwaltungsakt begehrt wird, ist die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte allgemeine Leistungsklage dann statthaft, wenn kein Verwaltungsakt, sondern ein sonstiges Verwaltungshandeln begehrt wird.
zurück zur Auswahl
Anfechtungsklage
Unterfall des Grundtyps Gestaltungsklage, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO.
zurück zur Auswahl
Aufschiebende Wirkung
Die gesetzlich angeordnete Hemmung der formellen Rechtskraft durch Einlegung eines Rechtsbehelfs, auch Suspensiveffekt genannt.
zurück zur Auswahl
Aufsichtsbeschwerde
Formloser Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung einer Verwaltungshandlung nicht von der Ausgangsbehörde (sonst Gegenvorstellung), sondern von deren Aufsichtsbehörde begehrt wird (auch Fachaufsichtsbeschwerde genannt).
Ist der Beschwerdegegenstand nicht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, sondern das persönliche Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes, so spricht man von einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
zurück zur Auswahl
Beiladung
Durch die Beiladung können "andere" als der Kläger und der Beklagte zu Beteiligten des Verfahrens gemacht werden. Dritte bekommen damit die Möglichkeit ihre rechtlichen Interessen in einem fremden gerichtlichen Verfahren zu wahren. Die Beiladung dient auch der Prozessökonomie, da durch die Rechtskrafterstreckung auf den Beigeladenen (§ 121 Nr. 1 VwGO) verhindert wird, daß über dieselbe Sache mehrere Prozesse geführt werden müssen. Die Beiladung erfolgt durch die Zustellung des gerichtlichen Beiladungsbeschlusses. Zu unterscheiden ist die einfache Beiladung (§ 65 I VwGO) von der notwendigen Beiladung (§ 65 II VwGO).
zurück zur Auswahl
Berufung
Rechtsmittel der VwGO gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, mit dem eine Nachprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfolgt, §§ 124 ff. VwGO. Die Berufung hat einen Suspensiv- und Devolutiveffekt.
zurück zur Auswahl
Beschluss
Eine gerichtliche Entscheidung, die weder Urteil noch Verfügung ist. Durch Beschluss entscheidet das Gericht in der Regel dann, wenn das Verfahren ohne mündliche Verhandlung geführt werden darf. Das Beschlussverfahren zeichnet sich v.a. durch eine geringere Formstrenge aus. Statthafter Rechtsmittel gegen Beschlüsse ist die Beschwerde.
zurück zur Auswahl
Beschwerde
Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Gerichtes. Eine Beschwerde ist nur zulässig, sofern der jeweilige Beschluss durch Gesetz ausdrücklich für beschwerdefähig erklärt wird (§ 146 VwGO).
zurück zur Auswahl
Bestandskraft
Ein Verwaltungsakt ist formell bestandskräftig, wenn er unanfechtbar geworden ist, d.h. wenn er nicht oder nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden kann (z.B. weil die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind).
Materiell bestandskräftig ist ein Verwaltungsakt, soweit er durch die Behörde nicht zurückgenommen oder widerrufen werden kann.
zurück zur Auswahl
Beteiligter
Beteiligte (in der ZPO "Partei") des Verfahrens sind der Kläger, der Beklagte, der oder die Beigeladenen, sowie der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 63 VwGO).Um Beteiligter in einem Verfahren sein zu können, muss man beteiligtenfähig sein. Hierbei gilt der Grundsatz: Beteiligtenfähig ist, wer rechtsfähig ist.
zurück zur Auswahl
Beweislast
Als grundsätzliche Beweislastregel gilt die Regel: Jede Partei hat ihr günstigen Tatsachen zu beweisen. Dies gilt jedoch nur in Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz (z.B. Zivilprozeß). Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz und Beweislastregeln spielen daher in der Regel keine Rolle.
zurück zur Auswahl
Devolutiveffekt
Bei Rechtsbehelfen mit Devolutiveffekt wird das Verfahren mit Einlegung des Rechtsmittels auf eine höhere Instanz übergeleitet.
zurück zur Auswahl
Dienstaufsichtsbeschwerde
Formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes gerügt wird mit dem Ziel, den Vorgang einer dienst- oder disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Adressat ist der Dienstvorgesetzte.
zurück zur Auswahl
Einstweilige Anordnung
Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem der Antragsteller bei Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsgrundes die vorläufige Gewährung eines Vorteils begehrt (§ 123 VwGO).
zurück zur Auswahl
Erledigung
Erledigung der Hauptsache liegt dann vor, "wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflußsphäre des Klägers liegen, in dem Prozeßverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder aber überhaupt nicht mehr erreicht werden kann" (BVerwG vom 15.8.88, NVwZ 1989, S. 48). Die Erklärung der Erledigung im Prozess kann übereinstimmend oder einseitig erfolgen.
zurück zur Auswahl
Ermessen
Rechtlich gebundenes Ermessen liegt vor, wenn die Verwaltung bei der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes zwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann. Das Ermessen kann sich darauf beziehen, ob die Verwaltung eine zulässige Maßnahme überhaupt treffen will (Entschließungsermessen), oder darauf, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie treffen will (Auswahlermessen).
Bei der Ermessensausübung können verschiedene Fehler auftauchen (Ermessensüberschreitung, -nichtgebrauch, -fehlgebrauch). Im Einzelfall kann sich ein Ermessen der Verwaltung auch auf Null reduzieren. Das Gericht überprüft, ob die Verwaltungen die rechtlichen Bindungen des Ermessens beachtet hat (§ 114 VwGO).
zurück zur Auswahl
Feststellungsinteresse
Besonderes Rechtsschutzbedürfnis, das insbesondere bei Feststellungsklagen Sachurteilsvoraussetzung ist.
zurück zur Auswahl
Feststellungsklage
Klageart, die auf eine rechtskraftfähige Feststellung zielt. Das Feststellungsurteil enthält keinen Leistungsbefehl.
zurück zur Auswahl
Formloser Rechtsbehelf
Formlose Rechtsbehelfe führen nicht zu den Gerichten. Sie können daher in der Regel gleichzeitig und neben einem förmlichen Rechtsbehelf eingelegt werden. Man unterscheidet: Petition, Gegendarstellung, Fachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde.
zurück zur Auswahl
Fortsetzungsfeststellungsklage
Bei der direkten Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S.4 VwGO) handelt es sich um eine umgestellte Anfechtungsklage: Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt erledigt sich nach Rechtshängigkeit. Mit der Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt der Kläger nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes.
Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, so kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage analog zur Anwendung.
zurück zur Auswahl
Gegenvorstellung
Formloser Rechtsbehelf, mit dem sich der Betroffene an eine Verwaltungsstelle wendet, mit dem Ansuchen, eine erlassene Verwaltungshandlung zu ändern oder aufzuheben oder in einer bestimmten Weise tätig zu werden.
zurück zur Auswahl
Gestaltungsklage
Klagetyp, durch den eine Rechtsänderung unmittelbar mit Rechtskraft eines Urteils selbst eintritt. Wichtigste Klageart ist die Anfechtungsklage, die gegen einen Verwaltungsakt gerichtet ist. Daneben lehnt die h.M. die Existenz einer allgemeinen Gestaltungsklage ab. Wendet sich der Kläger gegen eine Maßnahme, die keinen Verwaltungsakt darstellt, so ist in der Regel die allgemeine Leistungsklage einschlägig.
zurück zur Auswahl
Gnadenakte
Im Rahmen der Ausübung des Gnadenrechts kann es problematisch sein, ob es sich hierbei um einen Rechtsakt und damit überhaupt um eine "Streitigkeit" i.S.d. § 40 I S.1 VwGO handelt (Stichwort: "Gnade vor Recht"). Die h.M. lehnt dies jedoch mit dem Hinweis ab, daß das Gnadenwesen durch das Verfassungsrecht weitgehend verrechtlicht ist und Gnadenakte somit Rechtsakte sind. Dies ist schon wegen Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich.
zurück zur Auswahl
Informatorischer Bescheid
Im Rahmen des Petitionsrechts steht dem Petenten ein Recht auf einen informatorischen Bescheid zu. Jede ordnungsgemäße Petition muß entgegengenommen und beantwortet werden. Aus der Antwort muß sich auch die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben.
zurück zur Auswahl
Interessentheorie
Ansatz zur Qualifizierung einer Rechtsvorschrift als solche des privaten oder des öffentlichen Rechts. Geht auf Ulpian zurück – "publicum ius est, quod ad statum rei Romanae spectat, privatum, quod ad singulorum utilitatem". Tritt in der Regel hinter die Anwendung der Sonderrechts- und Subordinationstheorie zurück.
zurück zur Auswahl
Justizfreier Hoheitsakt
Unter diesem Stichwort wird im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges diskutiert, ob es sich überhaupt um Streitigkeiten handelt und ob damit überhaupt ein Rechtsweg offensteht. Einschlägige diskussionswürdige Fallgruppen sind hierbei: Regierungsakte, Gnadenakte, Sonderstatusverhältnisse.
Justizverwaltungsakt
Justizverwaltungsakte sind Maßnahmen, die von den Justizbehörden und Strafverfolgungsbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten erlassen werden. Klausurrelevant ist diese Thematik v.a. in Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei. Aufgrund ihrer Doppelfunktion (Gefahrenabwehr und Strafverfolgung) kann es bei der Überprüfung polizeilicher Maßnahmen zu unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeiten kommen. Handelt die Polizei im präventiven Bereich zu liegt ein gewöhnlicher Verwaltungsakt vor und es ist dann die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben. Handelt die Polizei dagegen im repressiven Bereich so liegt in der Regel ein Justizverwaltungsakt vor, über den dann die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
zurück zur Auswahl
Klagearten
Im Gegensatz zu den gesetzlich nicht geregelten Klagetypen, hat der Gesetzgeber als Unterfälle der Klagetypen verschiedene Klage- und Antragsarten ausgestaltet, die entsprechend der gesetzlichen Systematik folgendermaßen eingeteilt werden können:
Klagebefugnis
Die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung (§ 42 Abs. 2 VwGO) hat den Zweck sog. Popularklagen auszuschließen. Niemand soll sich zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit machen. Daneben soll das Erfordernis einer Klagebefugnis verhindern, daß sich jemand als Kläger auf Rechte Dritter beruft (der Kläger muß in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sein) oder bei denen sich der Kläger zwar auf ein eigenes Interesse beruft, dieses aber nicht durch ein subjektiv öffentliches Recht geschützt ist.
zurück zur Auswahl
Klagehäufung
Der Begriff der Klagehäufung oder Klageverbindung bezeichnet das Nebeneinander mehrerer Klagen in ein und demselben Verfahren.
Dabei ist zum einen zwischen objektiver Klagehäufung (Verbindung mehrerer Klagebegehren in einem Verfahren) und subjektiver Klagehäufung (in einem Verfahren sind mehrere Personen als Kläger und/oder Beklagte beteiligt) zu unterscheiden.
Innerhalb der Objektiven Klagehäufung unterscheidet man dann noch:
Klagetyp
Es sind insgesamt drei verschiedene Klagetypen zu unterscheiden: Gestaltungklagen, Leistungklagen, Feststellungsklagen. Diese sind nicht zu verwechseln mit den Klagearten, die Unterfälle der jeweiligen Klagetypen sind (z.B. Verpflichtungsklage und allgemeine Leistungsklage als Unterfälle des Klagetyps "Leistungsklage).
zurück zur Auswahl
Kommunalverfassungsstreitigkeit
Hier geht es um die Geltendmachung organschaftlicher Befugnisse der kommunalen Organe (Gemeinderest, Bürgermeister) im Klagewege. Statthafte Klageart ist hier in der Regel die allgemeine Leistungsklage. Teilweise wird aber auch eine allgemeine Feststellungsklage oder eine Klage sui generis angenommen.
zurück zur Auswahl
Konkurrentenklage
Keine eigenständige Klageart, sondern lediglich eine Sachverhaltskonstellation, in der sich Teilnehmer am Wirtschaftsgeschehen gegen Verwaltungsakte zur Wehr setzen, durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten begünstigt und sie selbst in ihrer Wettbewerbsposition beeinträchtigt werden. In der Regel handelt es sich hierbei um normale Dritt-Anfechtungsklagen, so daß im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung v.a. die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) problematisch ist.
zurück zur Auswahl
Kosten
Kosten sind Gebühren und Auslagen, die in einem Verwaltungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren entstehen. Im Verwaltungsverfahren können die Rechtsgrundlagen weit verstreut sein (z.B. Kostengesetz, Kostensatzung einer Kommune). Hier wird stets geprüft, ob die Behörde für ihre Tätigkeit Kosten erheben darf (Kostenpflicht), wer diese Kosten schuldet (Kostenschuldner) und welche Kosten der Kostenschuldner an die Behörde entrichten muß (Kostenart und –höhe).
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben (GKG).
zurück zur Auswahl
Leistungsklage
Klagetyp, der der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen dient. Nach dem Rechtscharakter der begehrten Leistung unterscheidet man folgende Klagearten:
Möglichkeitstheorie
Bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung "Klagebefugnis" muß der Kläger geltend machen in seinen eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein.
Hierbei genügt es für die Bejahung, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers zumindest die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung ergibt. Ob eine solche dann auch wirklich vorliegt, ist in der Regel eine Frage der Begründetheit der Klage. Eine Spielform dieses Ansatz ist die sog. Adressatentheorie.
zurück zur Auswahl
Nebenbestimmung
Beim Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen stellt sich in der Regel das Problem der statthaften Klageart. In Betracht kommt regelmäßig eine isolierte Anfechtungsklage, die nur die Nebenbestimmung zum Gegenstand hat oder eine Verpflichtungsklage auf Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes ohne Nebenbestimmung. Aufgrund der komplexen Materie wird auf das Onlineskript verwiesen.
zurück zur Auswahl
Normenkontrollverfahren
Bei der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) handelt es sich um besonderes Feststellungsverfahren, daß allgemein die Gültigkeit einer Norm zum Gegenstand hat. Es handelt sich hierbei sowohl um ein objektives Beanstandungsverfahren, wie auch um ein subjektives Rechtsschutzverfahren. Prüfungsgegenstand können v.a. Satzungen nach dem BauGB sein, sowie Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesgesetz (z.B. Rechtsverordnungen) soweit der Landesgesetzgeber das Normenkontrollverfahren für zulässig erklärt hat.
zurück zur Auswahl
Normerlassklage
Bei der Normerladdklage handelt es sich nicht um eine Klageart, sondern um eine spezielle Sachverhaltskonstellation, in der der Kläger den Erlass (echte Normerlassklage) oder die Ergänzung (unechte Normerlassklage oder Normergänzungsklage) untergesetzlicher Rechtsnormen, wie Satzungen oder Rechtsverordnungen begehrt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der statthaften Klageart. Nach der h.M. soll die allgemeine Feststellungsklage die geeignete Klageart sein. Die überwiegende Ansicht lehnt eine direkte oder analoge Anwendung des Normenkontrollantrag, § 47 VwGO ab.
zurück zur Auswahl
Organstreitigkeiten
Unter dem Begriff der Organstreitigkeiten werden die Sachverhalte zusammengefasst, in denen der Kläger seine organschaftlichen Befugnisse (Mitgliedschaftsrechte u.a.) geltend macht. Statthafte Klageart in solchen Konstellationen ist in der Regel die allgemeine Leistungsklage. Wichtiger Unterfall ist der Kommunalverfassungsstreit.
zurück zur Auswahl
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist in der Regel zu prüfen, ob im konkreten Fall eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
In diesem Zusammenhang stellen sich in der Regel keine Probleme. Sollte dennoch eine der einschlägigen Problemkonstellation in der Klausur auftauchen, so ist ausgehend von Streitgegenstand zu fragen, nach welchen Rechtsnormen sich die Streitigkeit beurteilt und ob diese streitentscheidenden Normen dann solche des öffentlichen Rechts sind. Die Qualifizierung der streitentscheidenden Normen erfolgt dann aufgrund der Interessen-, Subordinations- oder der Sonderrechtstheorie.
zurück zur Auswahl
Passivlegitimation
Die Passivlegitimation betrifft die Frage, ob der durch die Klageschrift bezeichnete Beklagte auch der richtige Beklagte ist. Diese Prüfung wird in der Regel zu Beginn der Begründetheitsprüfung durchgeführt. Grundsätzlich gilt hierbei das sogenannte Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO), d.h. die Klage ist gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde gehandelt hat.
zurück zur Auswahl
Petition
Formloser Rechtsbehelf, durch den sich ein Bürger mit einer Eingabe an einen Träger öffentlicher Gewalt wendet und ein bestimmtes Verwaltungshandeln erstrebt oder kritisiert. Zu unterscheiden ist die Petition als formloser Rechtsbehelf von der verfassungsrechtlich verankerten Petition (Art. 17 GG, Art. 115 BV).
zurück zur Auswahl
Postulationsfähigkeit
Unter Postulationsfähigkeit versteht man die Fähigkeit vor Gericht wirksam Prozeßhandlungen vornehmen zu können. Im Normalfall ist sie mit der Prozessfähigkeit identisch. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn Anwaltszwang herrscht, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Postulationsfähig sind dann die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte (§§ 18 BRAO) sowie Rechtslehrer an wissenschaftlichen Hochschulen.
zurück zur Auswahl
Prozeßfähigkeit
Fähigkeit zur Vornahme und Entgegennahme von Verfahrenshandlungen, einschließlich der Fähigkeit andere zu derartigen Handlungen zu ermächtigen. Als Grundsatz gilt: Prozeßfähig ist, wer geschäftsfähig ist.
zurück zur Auswahl
Prozessurteil
Liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Klage nicht vor und können diese auch nicht mehr nachgeholt werden, so ist die Klage mittels eines Prozessurteils als unzulässig abzuweisen. Eine Sachentscheidung und damit ein Sachurteil ergeht nicht. Sie erwachsen daher auch nur hinsichtlich der prozessual entschiedenen Frage in formelle Rechtskraft.
zurück zur Auswahl
Realakt
Als Realakte werden Verwaltungsmaßnahmen bezeichnet, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Die Abgrenzung zum Verwaltungsakt erfolgt über das Tatbestandsmerkmal der Regelung.
Beispiele für solche Realakte sind reine Wissenserklärungen oder tatsächliche Verrichtungen (z.B. Geldauszahlung). Statthafte Klageart ist in der Regel die allgemeine Leistungsklage.
zurück zur Auswahl
Rechtsbehelf
Rechtsbehelfe dienen der erstmaligen, ursprünglichen Kontrolle von der Verwaltungshandlungen. Hierbei unterscheidet man förmlich und formlose Rechtsbehelfe, sowie gerichtliche und außergerichtliche.
zurück zur Auswahl
Rechtsbehelfsbelehrung
Jeder Verwaltungsakt muß mit einer ordentlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Ist eine solche Belehrung unrichtig erteilt oder ganz unterblieben, so beginnt die entsprechende Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen, so daß das entsprechende Rechtsmittel oder der entsprechende Rechtsbehelf nach § 58 Abs. 2 VwGO noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgen kann.
zurück zur Auswahl
Rechtshängigkeit
Mit Erhebung (Zustellung der Klageschrift an den Beklagten) wird die Klage rechtshängig, § 90 I VwGO. Das Fehlen einer anderweitigen Rechtshängigkeit ist eine Sachurteilsvoraussetzung.
zurück zur Auswahl
Rechtskraft
Bei der Rechtskraft geht es um die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.
Hierbei ist zwischen formeller und materieller Rechtskraft zu unterscheiden. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Unter materieller Rechtskraft ist dagegen die Bindungswirkung einer formell rechtskräftigen Entscheidung in einem anderen Verfahren zu verstehen, § 121 VwGO.
zurück zur Auswahl
Rechtsmittel
Rechtsmittel dienen der Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen. Hierunter fallen im wesentlichen die Berufung und Revision.
zurück zur Auswahl
Rechtsschutzbedürfnis
Eine Sachurteilsvoraussetzung jeder Klage. Nur wer mit seiner Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist hierbei von dem besonderen Rechtsschutzinteresse bei der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO "berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung") und der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S.4 VwGO "berechtigtes Interesse") zu unterscheiden. Die Lehre vom Rechtschutzbedürfnis wurzelt in dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte.
zurück zur Auswahl
Reformatio in peius
Siehe Verböserung
zurück zur Auswahl
Revision
Die Revision (§§ 132 ff VwGO) richtet als Rechtsmittel gegen die in Urteilsform ergehenden Entscheidungen der OVG, ausnahmsweise auch der Verwaltungsgerichte. Überprüfendes Gericht ist das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. Die Nachprüfung beschränkt sich auf eine rechtliche Kontrolle (keine Tatsacheninstanz).
zurück zur Auswahl
Sachentscheidungsvoraussetzung
Voraussetzungen, von deren Vorliegen es abhängt, ob das Gericht in der Sache entscheidet, also ein Sachurteil erläßt oder ob es die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abweist. Zu unterscheiden sind in der Regel die allgemeinen und die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen müssen bei jeder Klage- und Antragsart vorliegen, besondere dagegen nur bei bestimmten Klagearten. Insofern wird auf die allgemeinen Prüfungsschemata verwiesen.
zurück zur Auswahl
Sachurteil
Liegen die Sachurteilsvoraussetzungen vor, so entscheidet das Gericht in der Sache durch ein entsprechendes Sachurteil. Fehlt dagegen eine Sachurteilvoraussetzung, so ergeht in der Regel ein Prozeßurteil.
zurück zur Auswahl
Schutznormlehre
Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis muß der Kläger die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend machen. "Recht" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist hierbei jedes von der Rechtsordnung für schutzwürdig anerkannte Individualinteresse. Gemäß der Schutznormlehre ist ein solches Individualinteresse stets dann zu bejahen, wenn ein bestimmter Rechtssatz nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern – zumindest auch – den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist.
zurück zur Auswahl
Sofortige Vollziehung
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn der betreffende Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde für sofort vollziehbar erklärt, also die Sofortvollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgeordnet wurde. Will sich der Kläger gegen eine solche Anordnung zur Wehr setzen, so muß er dies über den einstweiligen Rechtsschutz tun.
zurück zur Auswahl
Sonderrechtstheorie
Bei Qualifizierung einer Rechtsnorm als solche des privaten oder des öffentlichen Rechts ist in der Regel von der Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie auszugehen). Nach diesem Ansatz ist eine Norm dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie sich – zumindest auf der einen Seite des durch sie geregelten Rechtsverhältnisses – ausschließlich an einen Träger öffentlicher Gewalt in dieser Funktion wendet.
zurück zur Auswahl
Sonderstatusverhältnis
Im Rahmen der Diskussion, ob es justizfreie Hoheitsakte gibt, wird die Fallgruppe Sonderstatusverhältnisse diskutiert. Als solche werden v.a. das Beamten-, das Wehr- und Ersatzdienstverhältnis, das Schul- und Hochschulverhältnis und das Strafgefangenenverhältnis gesehen. Die h.M. verneint jedoch die Existenz dieser Sonderstatusverhältnisse als gerichtsfreie Hoheitsakte.
zurück zur Auswahl
Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtweg
ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel
des § 40 Abs. 1 S.1 VwGO vorliegen. Auf die Generalklausel kommt es jedoch dann
nicht an, wenn ein Fall der sog. aufdrängenden Sonderzuweisung vorliegt,
d.h. die Zuständigkeit des Verwaltungsrechtsweges bereits durch ein spezielles
Gesetz begründet wird (z.B. § 126 Abs. 1 BRRG).
Daneben kann auch, trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale der Generalklausel,
der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sein, weil ein spezielles Gesetz
die konkrete Streitigkeit einem anderen Rechtsweg zuweist, sog. abdrängende
Sonderzuweisung (z.B. § 23 EGGVG für Justizverwaltungsakte).
Spruchreife
Im Rahmen der Begründetheitsprüfung
einer Verpflichtungsklage ist die Frage zu entscheiden ob die Sache spruchreif
ist. Spruchreife liegt dann vor, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen
zum Erlass einer endgültigen Entscheidung gegeben sind. Ist die Sache spruchreif,
so spricht das Gericht die Verpflichtung des Beklagten aus, den beantragten
Verwaltungsakt zu erlassen (Vornahmeklage).
Ist die Sache dagegen noch nicht spruchreif (v.a. bei Ermessensentscheidungen),
so ergeht ein sogenanntes Bescheidungsurteil, d.h. das Gericht verurteilt den
Beklagten zum Erlaß eines sachlichen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichtes.
Statthaftigkeit
Hinter dem Begriff der Statthaftigkeit steht die Frage nach der richtigen Klageart. Diese wird in der Regel durch das Klagebegehren und den Klagegegenstand festgelegt.
zurück zur Auswahl
Subjektives öffentliches Recht
Unter einem subjektiv öffentlichen Recht versteht man die dem einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können.
zurück zur Auswahl
Subordinationstheorie
Bei Qualifizierung einer Rechtsnorm als solche des privaten oder des öffentlichen Rechts ist nach der Subordinationstheorie für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm darauf abzustellen, ob sich die Streitenden in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. Dieser Ansatz greift v.a. im Bereich der Eingriffsverwaltung, führt jedoch im Bereich der Leistungsverwaltung zu Schwierigkeiten.
zurück zur Auswahl
Suspensiveffekt
Die gesetzlich angeordnete Hemmung der formellen Rechtskraft durch Einlegung eines Rechtsbehelfs, auch aufschiebende Wirkung. Strittig ist, worin das Wesen der aufschiebenden Wirkung liegt. Hier steht sich die Wirksamkeits- und die Vollziehbarkeitstheorie gegenüber.
zurück zur Auswahl
Untersuchungsgrundsatz
Im Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz (z.B. Zivilprozess) besagt der Untersuchungsgrundsatz, daß grundsätzlich das Gericht für die Tatsachenermittlung verantwortlich ist. Es muß den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und es besteht hierbei keine Bindung an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien.
zurück zur Auswahl
Urteil
Die VwGO kennt vier Arten von gerichtlichen Entscheidungen: Urteile, Beschlüsse, Gerichtsbescheide und Anordnungen.
Gemäß § 107 VwGO wird eine Klage grundsätzlich durch ein Urteil entschieden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Urteile lassen sich unterscheiden in Sach- und Prozeßurteile, sowie in Gestaltungs-, Leistungs- und Feststellungsurteile.
zurück zur Auswahl
Verfassungsrechtliche Streitigkeit
Eine Streitigkeit
ist dann verfassungsrechtlicher Art, wenn zwei Verfassungsorgane bzw. zwei unmittelbar
am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger über Rechte und Pflichten
streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben – Prüfung der
doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.
Beachte: Nicht jede verfassungsrechtliche Streitigkeit führt dann auch
automatisch zu den Verfassungsgerichten.
Verpflichtungsklage
Klageart des Klagetyps "Leistungsklage", mir der Kläger den Erlaß eines Verwaltungsaktes begehrt.
zurück zur Auswahl
Verböserung
Unter Verböserung (bzw. reformatio in peius - rip) versteht man jede Änderung eines Ausgangsbescheids zuungunsten des Betroffenen durch ein Gericht oder eine höhere Behörde. Die VwGO verbietet bei Rechtsmitteln (Berufung, Revision) eine solche rip. Problematisch dagegen ist die Zulässigkeit einer rip im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Die ganz h.M. hält eine solche jedoch für zulässig.
zurück zur Auswahl
Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt ist in Art. 35 S.1 BayVwVfG als Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur rechtsfolgenbegründenen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung legal definiert. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts, so ist die Anfechtungsklage statthaft. Begehrt er dagegen den Erlaß eines Verwaltungsakts, so ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.
zurück zur Auswahl
Verwaltungsrechtsweg
Ob der Weg zu den
Verwaltungsgerichten eröffnet richtet sich danach, ob aufgrund der verwaltungsgerichtlichen
Generalklausel eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher
Art vorliegt und diese Streitigkeit einen anderen Gericht nicht ausdrücklich
zugewiesen ist, § 40 Abs. 1 S.1 VwGO.
Der Verwaltungsrechtsweg kann auch aufgrund einer aufdrängenden Sonderzuweisung
eröffnet sein.
Vollziehbarkeitstheorie
Nach der Vollziehbarkeitstheorie besteht das Wesen der aufschiebenden Wirkung in einer entsprechenden Vollzughemmung des Verwaltungsaktes. Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes wird hierdurch nicht berührt. Dem gegenüber steht die Wirksamkeitstheorie.
zurück zur Auswahl
Vorläufiger Rechtsschutz
Der vorläufige Rechtsschutz ist im Verwaltungsverfahren von besonderer Bedeutung, da dem Betroffenen einerseits durch die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Behörde, die einen Verwaltungsakt vollzieht und andererseits durch die lange Dauer von Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten irreparable Schäden drohen.
Die VwGO kennt zwei Arten des vorläufigen Rechtsschutzes:
Widerspruch
Förmlicher, außergerichtlicher Rechtsbehelf, durch den die Verwaltung die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidungen überprüft. Der Widerspruch hat einen Suspensiv- und einen Devolutiveffekt. Er gliedert sich in ein Abhilfeverfahren der Ausgangsbehörde und dem eigentlichen Widerspruchsverfahren der Widerspruchsbehörde. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Widerspruchsverfahren somit um ein Verwaltungsverfahren. Da die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aber gleichzeitig Sachurteilsvoraussetzung ist, befindet sich der Widerspruch somit an der Schnittstelle zwischen materiellem Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht.
zurück zur Auswahl
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Möglichkeit, bei schuldloser Versäumung einer Frist so gestellt zu werden, als wäre die Frist nicht versäumt worden. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Betroffenen voraus, der auch konkludent erfolgen kann.
zurück zur Auswahl
Wirksamkeitstheorie
Nach der Wirksamkeitstheorie erfaßt die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des Verwaltungsakts schlechthin. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung darüber aufgeschoben, mit der Folge, daß weder die Behörde, der Adressat, noch irgendein Dritter von einem wirksamen Verwaltungsakt ausgehen dürfen. Der Verwaltungsakt wird erst mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung wieder wirksam. Dem steht die sog. Vollziehbarkeitstheorie gegenüber.
zurück zur Auswahl
Zuständigkeit
Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit legen fest, welches konkrete Gericht innerhalb desselben Rechtsweges (Verwaltungsrechtsweg) zur Entscheidung berufen ist. Die sachliche Zuständigkeit legt fest, welches Gericht im Instanzenzug entscheidet (Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof/Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht). Die örtliche Zuständigkeit legt dagegen fest, welches unter mehreren sachlich zuständigen Gerichten zu entscheiden hat. Daneben gibt es noch die sog. funktionelle Zuständigkeit. Sie regelt, welcher Spruchkörper (konkrete Kammer oder Senat) zu entscheiden hat. Die funktionelle Zuständigkeit ist durch einen entsprechenden Geschäftsverteilungsplan im voraus festzulegen (Anspruch auf den gesetzlichen Richter).
zurück zur Auswahl
Zweistufentheorie
Zur Bestimmung der Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist im Rahmen der Leistungsverwaltung ist zwischen Zulassung und Gewährung einer öffentlichen Leistung zu unterscheiden. Je nachdem, ob die Verwaltung ihre Leistung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat, ist auch die Frage der Zulassung zur Leistung (das "ob") öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet.
Ist die Leistung öffentlich-rechtlich organisiert, hat die Verwaltung die Wahl, ob sie die Leistung nun öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gewährt (das "wie").
zurück zur Auswahl