Reformatio in peius durch Widerspruchsbehörde

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 29.08.1986 - 7 C 51/84 - NVwZ 1987, 215ff.
Leitsatz:

Zur Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren durch die Fachaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Widerspruchsbehörde den Betrag der vom Kläger zurückgeforderten Gasölverbilligung auf den Widerspruch des Klägers hin erhöhen durfte.
Der Fall stellte sich wie folgt dar: Der Kläger hatte für einen bestimmten Zeitraum Gasverbilligungsbeträge erhalten. Dies aber nur, weil er die Behörde durch Vorlage falscher Lieferungsbescheinigungen getäuscht hatte. Als dieser Missbrauch festgestellt wurde, forderte die zuständige Behörde den Kläger in einem Bescheid auf, eine Rückforderung der streitigen Verbilligungsbeträge zu leisten und Verband damit die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide. Rechtsgrundlage dafür war § 11 GVLwG. Diese Vorschrift ist zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 48,49 VwVfG speziellere Vorschrift und verpflichtet die Behörde ohne jeden Ermessensspielraum zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge zurückzufordern. Gegen diesen Bescheid der Ausgangsbehörde legte der Kläger Widerspruch ein. Die zuständige Widerspruchsbehörde gab dem Widerspruch aber nicht statt, sondern erhöhte den Rückforderungsbetrag im Widerspruchsbescheid.
Dies führte zu einer Schlechterstellung des Klägers ("reformatio in peius"). Das Revisionsgericht hat dagegen aber keine Bedenken, da unter Hinweis auf die Rechtssprechung des BVerwG eine "rip" nicht generell ausgeschlossen sei; ihre Zulässigkeit folgt zwar nicht schon aus den §§ 68ff., 73 VwGO, sondern richtet sich vielmehr nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Befugnis der Widerspruchsbehörde zur "rip" ohne Verletzung von Bundesrecht nach dem einschlägigen materiellen Bundes- und Landesrecht bejaht. Die (materiellrechtliche) Zulässigkeit der Rückforderung der dem Kläger zu Unrecht gewährten Verbilligungsbeträge in der durch die Widerspruchsbehörde festgesetzten Höhe folgt aus der Sonderreglung des § 11 GVLwG, wobei ein Vertrauensschutz des Klägers vor einer Verschlechterung ausscheide.
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen, weil er durch sein betrügerisches Handeln wusste, dass ihm die Verbilligungsbeträge nicht gebühren und er daher mit einer Rückforderung rechnen musste.
Dieser Fall zeigt also, dass eine "rip" nicht immer ausgeschlossen ist, sondern vielmehr am Einzelfall entschieden werden muss.