Kein Fristlaufbeginn gem. § 70 VwGO ohne Bekanntgabe des Verwaltungsakts, aber ggf. Verwirkung des Widerspruchrechts

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Beschluss vom 10.2.1994 - 4 B 26/94 - NVwZ 1994, 896ff.
Leitsatz

Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG können auch vorliegen, wenn im Falle eines Nachbarwiderspruchs die angegriffene Baugenehmigung dem Nachbarn nicht förmlich bekannt gegeben wurde.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Zum Sachverhalt

Die Klägerin wehrte sich dagegen, dass die ihr erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren zurückgenommen wurde. Beigeladene waren die Nachbarn der Klägerin. Diese hatten die ihnen nicht bekanntgegebene Genehmigung 18 Monate nach deren Erlass, jedoch wenige Tage nach Baubeginn durch Einlegung des Widerspruchs angefochten. Das Berufungsgericht hat für die Rücknahme der Baugenehmigung die erleichterten Voraussetzungen des Art. 50 BayVwVfG angewendet. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung nicht früher angefochten haben. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde vergeblich.

Aus den Gründen:

In der Beschwerdeschrift wird als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig sinngemäß die Frage dargelegt, ob Art. 50 BayVwVfG dann nicht anzuwenden sei, wenn die Behörde es versäumt habe, den begünstigenden Verwaltungsakt einem klagebefugten Dritten bekanntzugeben und dieser den Verwaltungsakt anfechte, nachdem der Begünstigte wegen Ablauf der "üblichen" gesetzlichen Rechtsmittelfrist nicht mehr mit einem Widerspruch rechnen müsse. ....
Die Anwendbarkeit des Art. 50 BayVwVfG ist in den Fällen, in denen ein begünstigender Verwaltungsakt einem durch ihn belasteten Dritten nicht bekanntgegeben worden ist und deshalb von dem Dritten ohne Säumnis erst nach tatsächlicher Kenntniserlangung angefochten wird, nicht ausgeschlossen. Für eine Auslegung des Art. 50 BayVwVfG, wie sie demgegenüber die Beschwerde vertritt, gibt der Wortlaut der Vorschrift nichts her. Auch sonst spricht nichts für eine derart einengende Auslegung der Vorschrift, und zwar auch nicht für den Fall des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung....
Auch der Nachbar kann, soweit drittschützende Rechtsvorschriften bestehen und diese zu seinem Nachteil verletzt wurden, eine erteilte Baugenehmigung mit dem Ergebnis der Aufhebung erfolgreich anfechten....
Dabei ist unerheblich, ob die angegriffenen Baugenehmigung dem Nachbarn förmlich bekanntgegeben wurde oder ob diese unterblieb und der Nachbar in anderer Weise von dem Bestehen einer Baugenehmigung erfahren hat.
Die unterlassene Bekanntgabe macht den Bauherrn aber nicht schutzlos. Wird die Baugenehmigung dem in seinen Rechten betroffenen Nachbarn nicht förmlich bekanntgegeben, so wird zwar die Widerspruchsfirst des § 70 VwGO nicht ausgelöst. Der Nachbar kann aber bei anderweitiger Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung sein Anfechtungsrecht nach Maßgabe von Treu und Glauben verwirken.
In diesem Sinne "läuft" zugunsten des Nachbarn eine Rechtsbehelfsfrist. [Zudem wird der Bauherr nicht schutzlos, weil der Gesetzgeber] die Behörde nicht davon befreit, die Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.