Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, wenn sein Zweck schon auf andere Weise erreicht werden kann oder gar nicht mehr erreicht werden kann

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 8 C 48.88 - DVBl. 1990, 1350ff.
Leitsatz

Ein Ermessensfehler bei der Bemessung von Geldleistungen wegen eines Wohnungsbindungsverstoßes kann noch während des Verwaltungsstreitsverfahrens in den Tatsacheninstanzen dadurch unbeachtlich werden, dass die Behörde ihre Entscheidung durch weitere Erwägungen ergänzt.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Zum Sachverhalt
Die Klägerin bezog am 1.7.1982 eine von ihr erworbene Eigentumswohnung. Gemäß Bewilligungsbescheides der Landesbaubehörde Ruhr vom 7.5.1963 war der L.AG zur Schaffung von 35 Mietwohnungen in dem Gebäude eine Darlehen aus Bergarbeiterwohnungsbaumitteln in Höhe von 429 400 DM bewilligt worden.
Der Beklage forderte die Klägerin auf, eine Genehmigung zur Nutzung der Wohnung zu beantragen. Den von der Klägerin aufforderungsgemäß gestellten Antrag lehnte er mit Bescheid vom 6.12.1983 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze und wegen der unangemessenen Wohnungsgröße ab. Nach Anhörung der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.2.1984 unter Hinweis auf § 25 WoBindG und die Nrn. 25.122 und 25.13 VV-VoBindG gegen die Klägerin Geldleistungen nach einem Satz von 3 DM pro qm Wohnfläche monatlich fest. ....
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben, der das VG stattgegeben hat. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 16.1.1986 die streitige Wohnung von der Belegungsbindung freigestellt und den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 31.1.1986 insoweit aufgehoben, als Geldleistungen auch für die Zeit seit dem 1.10.1985 festgesetzt worden waren.

Aus den Gründen:
Freilich litt der Geldleistungsbescheid vom 16.2.1984 ursprünglich an einem Ermessensmangel. ... Diese Prüfung der Wohnungsmarktlage ist ein vom Gesetz zwingend geforderter Teil der Ermessensausübung. Daran hat es zunächst gefehlt... Die von Rechts wegen gebotenen Prüfung der Marktlage hat der Beklagte jedoch während des Berufungsverfahrens nachgeholt. ...[Dadurch] ist das ursprüngliche Erwägungsdefizit behoben. ....
Schließt das Fachrecht, wie es für das Wohnungsbindungsrecht bei den hier in Rede stehenden Geldleistungen zutrifft, derart nachträgliche Änderungen nicht aus, so hat das verwaltungsprozessrechtlich die Konsequenz, dass es dem Kläger im Fall der Änderung, wenn der Streitstoff im wesentliche derselbe geblieben ist, freisteht, entweder in dem bereits anhängigen Verwaltungsprozess die Rechtmäßigkeit des geänderten Verwaltungsaktes prüfen zu lassen oder den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, um die Kostenlast abzuwenden.
Eines erneuten Vorverfahrens bedarf es auch, nach der Änderung einer Ermessensentscheidung durch die mit der Widerspruchsbehörde nicht identischen Ausgangsbehörde dann nicht, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits genügt worden ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht (mehr) erreichen lässt, die Durchführung eines neuerlichen Vorverfahrens sich mithin als leere Förmelei erweisen würde.