Disposition der Widerspruchsbehörde über Verfristung

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 4.8.1982 - 4 C 42.79 - DVBl. 1982, 1097ff.
Leitsatz:

1. Die Widerspruchsbehörde darf über den gegen eine Baugenehmigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) eingelegten Nachbarwiderspruch nicht mehr sachlich entscheiden (im Anschluss an den Beschluss vom 29.10.1968 - 4 B 7.68-, DV 1969, 142).

Aus den Gründen:

Das OVG hat zutreffend entschieden, dass die Widerspruchsbehörde nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) über den Widerspruch der Kl. gegen die dem Beigel. erteilte Baugenehmigung nicht mehr sachlich entscheiden durfte.
Das ergibt sich ... aus folgenden Überlegungen:
[1.] In einem Wiederspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde nach der st. Rspr. des BVerwG auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen. Die Wiederspruchfrist dient nämlich in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumung zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumung zur Sache selbst zu entscheiden.....
[2.] Ob dieser Grundsatz auch für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung gilt, insbesondere ob im Baurecht, die Bestandskraft der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde über den verspäteten Widerspruch des Nachbarn entgegensteht, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7.1.1972 - 4 C 61.69 - (DVBl. 1972, 423) offengelassen. Er hat diese Rechtsfrage aber bereits...in seinem Beschluss vom 29.10.1968 [s.o.] in dem Sinne beantwortet, dass über den verspäteten Widerspruch eines Dritten nicht zu Lasten des Begünstigten sachlich entschieden werden dürfe.
Hieran ist aus folgenden Gründen festzuhalten:
Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, die den einen begünstigen und den anderen belasten, werden, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 70 VwGO angefochten werden, unanfechtbar und erwachsen damit in Bestandskraft. Diese Bestandskraft vermittelt dem durch die Genehmigung Begünstigten nach der Rechtssprechung des Senats eine "gesicherte Rechtsposition" ... Diese "gesicherte Rechtsposition" darf dem durch den bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt Begünstigten nur dann entzogen werden, wenn dafür eine besondere Ermächtigungsgrundlage besteht. Die §§ 68ff. VwGO enthalten eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht. Dagegen eröffnet zwar das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) die Möglichkeit auch über einen verspäteten Widerspruch zu entscheiden; darauf ist hier jedoch nicht weiter einzugehen, weil Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. ...