Anordnung des sofortigen Vollzugs / Rechtsschutz nach § 80 V VwGO

Gericht / Fundstelle: BayVGH, Beschluss vom 14.8.1996 - Az. 7 CS 96.1589 - BayVBl. 1997, 146ff.
Nichtamtlicher Leitsatz:

Gegen einen Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, mit dem die Aufnahme des Programmangebotes eines anderen Bewerbers angeordnet wird, können nichtberücksichtigte Rundfunkanbieter mit der Anfechtungsklage vorgehen und bei Anordnung des sofortigen Vollzugs dieses Bescheids vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO in Anspruch nehmen.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet;
das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.12.1995 zu Recht abgelehnt.

1. Nicht berücksichtigte Rundfunkanbieter können gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Aufnahme des Programmangebotes eines anderen Bewerbers angeordnet wird, mit der Anfechtungsklage vorgehen und bei Anordnung des sofortigen Vollzugs dieses Bescheides vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen....

2. Die Antragsteller haben ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherstellt, lediglich verhindert wird, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. ihr Programm verbreiten können; nicht jedoch sie selbst senden dürfen. Indes reicht es aus, dass ihre Rechtsposition dadurch verbessert werden könnte, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. ihre fortdauernde aktive Sendetätigkeit nicht im Hauptsacheverfahren zu ihren Gunsten einbringen können. Darüber hinaus könnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch sonst die Rechtsposition des Antragstellers verbessern, etwa dadurch, dass sich die Antragsgegnerin -sei es auch nur faktisch- genötigt sieht, dass Verfahren nacht Art. 29 BayMG erneut zu überdenken und andere Entscheidungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen ...

3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a) Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind das öffentliche Interesse, das Interesse der Antragstellerin und die Interessen der Beigeladenen zu 1. und 2. daran, dass diese Beigeladenen zumindest vorläufig die ihnen zugeteilten Programme nutzen können, abzuwägen gegen die Interessen der Antragsteller, dass dies gegenwärtig unterbunden wird.
b) An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 27.12.1995 bestehen keine durchgreifenden Zweifel....
c) Auch die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. und 2. aus.....[Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin in allen Landesteilen die Verbreitung dieser Art des Rundfunks zu fördern und zu organisieren]....
Demgegenüber wiegen die Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche wesentlich geringer. Insbesondere werden infolge des angeordneten Sofortvollzugs keine neuen vollendeten Tatsachen geschaffen. Dadurch, dass den Beigeladenen zu 1. und 2. die Ausgestaltung der beiden Fernsehprogramme bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptverhandlung ermöglicht wird, verschlechtert sich die Position der Antragsteller nur in geringem Maße. Eine Beteiligung am Programm können die Antragsteller mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohnehin nicht erreichen.