Analoge Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr.2 VwGO bei Zweitstudiengebühr

Gericht / Fundstelle: BayVGH - Beschluss vom 2.12.99, BayVBl. 2000, 724
Leitsatz:

Ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO (analog) ist nicht erforderlich, wenn für den Fall der Nichtzahlung der Zweitstudiengebühr die Exmatrikulation unmittelbar angedroht wird.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Das Urteil zeigt eine systematische Prüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Zweitstudiengebühr durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und begehrte sofort vorläufigen Rechtsschutz.

Zunächst nimmt das Gericht die Abgrenzung zu dem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vor. Es führt aus, dass es sich bei der Anforderung der Zweitstudiengebühr um einen belastenden Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG handelt, der Voraussetzung für die bei Nichtzahlung zwingende Exmatrikulation ist. Es geht somit um die Suspendierung eines Verwaltungsaktes, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Das BVerwG begründet, dass es sich bei der Zweitstudiengebühr um eine Benutzungsgebühr und damit um einen Fall des § 80 II S. 1 Nr. 1 VwGO handelt. Damit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin von Gesetzes wegen entfallen. Diese kann daher über § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden. Das eigentliche Problem des Falles stellt sich nun bei dem konsequenterweise in der Prüfung folgenden § 80 Abs. 6 VwGO. Die Antragstellerin hatte nämlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt. Der Senat ist aber der Auffassung, dass hier eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 S.2 Nr. 2 VwGO (lesen!) zu machen ist. Zwar ist nach Art. 65 Abs. 2 Nr.6 BayHSchG eine zwangsweise Durchsetzung der Zweitstudiengebühr nach Art. 23 ff. BayVwZVG gerade nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Student bei Nichtzahlung zu exmatrikulieren, es wird also ein neuer Verwaltungsakt erlassen. Eine Vollstreckung im eigentlichen Sinn liegt daher nicht vor. Der Senat geht aber von einer Gleichstellung beider Fälle aus. Denn

"Sinn und Zweck des § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO sprechen dafür, den Betroffenen nicht in ein behördliches Vorverfahren zu zwingen, wenn bereits konkrete Ankündigungen und Fristsetzungen für eine baldige Durchsetzung des Bescheids sprechen. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Zwar wird ein solches Analogieverbot hinsichtlich § 80 Abs. 6 S.1 VwGO grundsätzlich angenommen. Jedoch bezieht sich die diesbezügliche Argumentation ausschließlich darauf, ob in analoger Anwendung des § 80 Abs. 6 S.1 VwGO ein behördliches Aussetzungsverfahren auch außerhalb der in § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO geregelten Fälle durchzuführen ist. Insoweit überzeugt die herrschende Meinung, dass sich eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 6 VwGO verbietet, weil diese Vorschrift ausnahmsweise aus fiskalischen Gründen die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes einschränkt. Bei der hier inmitten stehenden Vorschrift des § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO handelt es sich jedoch nicht um eine Ausnahmevorschrift in diesem Sinn. Denn sie stellt bei drohender Vollstreckung gerade für den Fall der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten den Grundsatz wieder her, dass kein behördliches Aussetzungsverfahren durchzuführen ist".

Der Antrag ist damit gemäß § 80 Abs. 5, 6 S. 2, Nr. 2 (analog) VwGO zulässig. (Es folgt die Prüfung der Begründetheit.)