| Anmerkungen
des Lehrstuhls: |
Das
Urteil zeigt eine systematische Prüfung eines Antrags nach § 80
Abs. 5 VwGO. Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Zweitstudiengebühr
durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin legte Widerspruch
gegen den Bescheid ein und begehrte sofort vorläufigen Rechtsschutz.
Zunächst nimmt das Gericht die Abgrenzung zu dem Verfahren nach
§ 123 Abs. 1 VwGO vor. Es führt aus, dass es sich bei der Anforderung
der Zweitstudiengebühr um einen belastenden Verwaltungsakt nach
§ 35 S. 1 VwVfG handelt, der Voraussetzung für die bei Nichtzahlung
zwingende Exmatrikulation ist. Es geht somit um die Suspendierung
eines Verwaltungsaktes, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist
statthaft. Das BVerwG begründet, dass es sich bei der Zweitstudiengebühr
um eine Benutzungsgebühr und damit um einen Fall des § 80 II
S. 1 Nr. 1 VwGO handelt. Damit war die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Antragstellerin von Gesetzes wegen entfallen.
Diese kann daher über § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden.
Das eigentliche Problem des Falles stellt sich nun bei dem konsequenterweise
in der Prüfung folgenden § 80 Abs. 6 VwGO. Die Antragstellerin hatte
nämlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der
Antragsgegnerin gestellt. Der Senat ist aber der Auffassung, dass
hier eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 S.2 Nr. 2 VwGO (lesen!)
zu machen ist. Zwar ist nach Art. 65 Abs. 2 Nr.6 BayHSchG eine zwangsweise
Durchsetzung der Zweitstudiengebühr nach Art. 23 ff. BayVwZVG gerade
nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Student bei Nichtzahlung zu exmatrikulieren,
es wird also ein neuer Verwaltungsakt erlassen. Eine Vollstreckung
im eigentlichen Sinn liegt daher nicht vor. Der Senat geht
aber von einer Gleichstellung beider Fälle aus. Denn
"Sinn und Zweck des § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO sprechen dafür,
den Betroffenen nicht in ein behördliches Vorverfahren zu zwingen,
wenn bereits konkrete Ankündigungen und Fristsetzungen für eine
baldige Durchsetzung des Bescheids sprechen. Diesem Ergebnis steht
auch nicht der Grundsatz entgegen, dass Ausnahmevorschriften eng
auszulegen sind. Zwar wird ein solches Analogieverbot hinsichtlich
§ 80 Abs. 6 S.1 VwGO grundsätzlich angenommen. Jedoch bezieht sich
die diesbezügliche Argumentation ausschließlich darauf, ob in analoger
Anwendung des § 80 Abs. 6 S.1 VwGO ein behördliches Aussetzungsverfahren
auch außerhalb der in § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO geregelten Fälle
durchzuführen ist. Insoweit überzeugt die herrschende Meinung, dass
sich eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 6 VwGO verbietet, weil
diese Vorschrift ausnahmsweise aus fiskalischen Gründen die Effektivität
des gerichtlichen Rechtsschutzes einschränkt. Bei der hier inmitten
stehenden Vorschrift des § 80 Abs. 6 S.2 Nr.2 VwGO handelt es sich
jedoch nicht um eine Ausnahmevorschrift in diesem Sinn. Denn sie
stellt bei drohender Vollstreckung gerade für den Fall der Anforderung
öffentlicher Abgaben und Kosten den Grundsatz wieder her, dass kein
behördliches Aussetzungsverfahren durchzuführen ist".
Der Antrag ist damit gemäß § 80 Abs. 5, 6 S. 2, Nr. 2 (analog) VwGO
zulässig. (Es folgt die Prüfung der Begründetheit.)
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