| Anmerkungen
des Lehrstuhls: |
K.
ist als verbeamteter Oberarzt an der Frauenklinik des Klinikums
G eingesetzt. Durch Verfügung des Beklagten wurde er vom Nacht-
und Wochenenddienst ausgeschlossen. Ihm wurde die Leitung der Station
I 4 zur Betreuung der Tagespatienten und zur Koordination ihrer
Aufnahme mit der Po-liklinik übertragen, so dass er bei Operationen
und im Bereich der Geburtshilfe nicht mehr zum Einsatz kam. Gegen
diese Verfügung erhob K. Klage.
In diesem Urteil wiederholt das BVerwG seine Rechtsprechung zum
Vorliegen eines Verwaltungsakts im Beamtenverhältnis (vgl. BVerwGE
60, 144) im Rahmen eines aktuellen Falles.
Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist relevant für
die von K. zu erhebende Klage und ein möglicherweise durchzuführendes
Vorverfahren. Insoweit ist allein problematisch, ob die an den Kläger
gerichtete Verfügung unmittelbare Außenwirkung hat, vgl.
§ 35 S.1 VwVfG. Durch diese Außenwirkung, so das BVerwG, unterscheidet
sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen als "an den
Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der
Verwaltung gerichtete , auf organisationsinterne Wirkung zielende
Weisung des Dienstherrn". Das BVerwG betont, dass die Änderung
des Aufgabenbereichs eines Beamten ebenso wie seine Umsetzung
(vgl. dazu BVerwGE 60, 144) durch eine Organisationsverfügung
keinen Verwal-tungsakt darstellt. Hierbei werde nur der konkrete
Tätigkeitsbereich des Beamten innerhalb der-selben Behörde verändert
(Amt im konkret-funktionellen Sinn). Die persönliche Rechtsstellung
des Beamten werde dadurch nicht betroffen, da der Beamte im Hinblick
darauf, welches konkrete Amt er innerhalb seiner Behörde erledigt,
keine subjektiven Rechte habe, sondern - im Rahmen seiner allgemeinen
Amtsstellung - insoweit den Weisungen seines Vorgesetzten unterliege.
Die Qualifizierung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ist
auch unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich Rechte des
betroffenen Beamten beeinträchtigt. Maßgebend ist allein der objektive
Sinngehalt, da es ansonsten zu einer Überladung des Verwaltungsaktbegriffes
mit Ele-menten der Begründetheit und zu unübersehbaren Differenzierungen
käme.
Rechtsschutz ist daher gegeben in Form der allgemeinen Leistungsklage.
Diese ist darauf gerichtet, die Änderung des Aufgabenbereichs rückgängig
zu machen und den Kläger "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt
im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen.
Das BVerwG führt dazu aus, dass gynäkologische Operationen und Geburtshilfen
im Betrieb einer Frauenklinik zu dem amtsgemäßen Aufgabenbereich
eines Oberarztes gehören und daher als we-sentlicher Bestandteil
der Tätigkeit eines Frauenarztes anzusehen sind. Indem der Kläger
durch die neue Verwendung bei diesen Tätigkeiten praktisch nicht
mehr zum Einsatz kommt. ist er in diesem Recht auf statusmäßige
Beschäftigung verletzt.
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