Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten

Gericht / Fundstelle: BVerwG - Urt. vom 1.6.95, DVBl. 1995, 1245; NVwZ 1997, 72
Leitsatz:

Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten ist kein Verwaltungsakt, auch wenn im Ein-zelfall Rechte des Beamten betroffen sind. Rechtsschutz wird in Form der Leistungsklage gewährt.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

K. ist als verbeamteter Oberarzt an der Frauenklinik des Klinikums G eingesetzt. Durch Verfügung des Beklagten wurde er vom Nacht- und Wochenenddienst ausgeschlossen. Ihm wurde die Leitung der Station I 4 zur Betreuung der Tagespatienten und zur Koordination ihrer Aufnahme mit der Po-liklinik übertragen, so dass er bei Operationen und im Bereich der Geburtshilfe nicht mehr zum Einsatz kam. Gegen diese Verfügung erhob K. Klage.

In diesem Urteil wiederholt das BVerwG seine Rechtsprechung zum Vorliegen eines Verwaltungsakts im Beamtenverhältnis (vgl. BVerwGE 60, 144) im Rahmen eines aktuellen Falles.

Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist relevant für die von K. zu erhebende Klage und ein möglicherweise durchzuführendes Vorverfahren. Insoweit ist allein problematisch, ob die an den Kläger gerichtete Verfügung unmittelbare Außenwirkung hat, vgl. § 35 S.1 VwVfG. Durch diese Außenwirkung, so das BVerwG, unterscheidet sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen als "an den Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichtete , auf organisationsinterne Wirkung zielende Weisung des Dienstherrn". Das BVerwG betont, dass die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten ebenso wie seine Umsetzung (vgl. dazu BVerwGE 60, 144) durch eine Organisationsverfügung keinen Verwal-tungsakt darstellt. Hierbei werde nur der konkrete Tätigkeitsbereich des Beamten innerhalb der-selben Behörde verändert (Amt im konkret-funktionellen Sinn). Die persönliche Rechtsstellung des Beamten werde dadurch nicht betroffen, da der Beamte im Hinblick darauf, welches konkrete Amt er innerhalb seiner Behörde erledigt, keine subjektiven Rechte habe, sondern - im Rahmen seiner allgemeinen Amtsstellung - insoweit den Weisungen seines Vorgesetzten unterliege. Die Qualifizierung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ist auch unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt. Maßgebend ist allein der objektive Sinngehalt, da es ansonsten zu einer Überladung des Verwaltungsaktbegriffes mit Ele-menten der Begründetheit und zu unübersehbaren Differenzierungen käme.

Rechtsschutz ist daher gegeben in Form der allgemeinen Leistungsklage. Diese ist darauf gerichtet, die Änderung des Aufgabenbereichs rückgängig zu machen und den Kläger "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Das BVerwG führt dazu aus, dass gynäkologische Operationen und Geburtshilfen im Betrieb einer Frauenklinik zu dem amtsgemäßen Aufgabenbereich eines Oberarztes gehören und daher als we-sentlicher Bestandteil der Tätigkeit eines Frauenarztes anzusehen sind. Indem der Kläger durch die neue Verwendung bei diesen Tätigkeiten praktisch nicht mehr zum Einsatz kommt. ist er in diesem Recht auf statusmäßige Beschäftigung verletzt.