Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80a III 1 VwGO i.V.m. § 80a I Nr. 2 VwGO

Gericht / Fundstelle: BayVGH, Beschluß vom 19.04.1993 - AZ 14 AS 93.790 - BayVBl. 1993, 565 ff.
Leitsätze:

1. Setzt ein Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die Vollziehung einer Baugenehmigung aus und ordnet die Bauaufsichtsbehörde daraufhin nicht die Einstellung fortdauernder Bauarbeiten an, so kann der Dritte bei Gericht gemäß § 80a I Nr. 2 und III VwGO beantragen, die Behörde zu verpflichten, dem Dritten gegenüber die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.

2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen solchen Antrag.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Die Stadt D (Antragsgegnerin) genehmigte dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses. Die Antragsteller, denen ein angrenzendes Grundstück gehört, erhoben Widerspruch. Auf ihren Antrag setzte das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung aus. Der VGH hat die Aussetzungsentscheidung bestätigt. Die Regierung hob mit ihrem Widerspruchsbescheid die Baugenehmigung auf und lehnte den Bauantrag ab. Der dagegen gerichteten Anfechtungsklage des Beigeladenen gab das Verwaltungsgericht statt; über die Berufung der Antragsteller ist noch nicht entschieden.

Nachdem der Beigeladene die Bauarbeiten wieder aufgenommen hatte und die Antragsgegnerin nicht dagegen einschritt, haben die Antragsteller beim VGH beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.

Das Begehren der Antragsteller, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen, beurteilt sich nach § 80a III 1 VwGO i.V.m. § 80a I Nr. 2 VwGO. § 123 VwGO gilt nicht für die Fälle der §§ 80, 80a VwGO (vgl. § 123 V VwGO). Nach der Systematik der aufeinander bezogenen Vorschriften der §§ 80 I, 80a VwGO sowie § 123 III VwGO gilt bei der Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch für Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter ausschließlich § 80a VwGO.

Die Antragsteller begehren vorliegend die Ergänzung der Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts um eine Sicherungsmaßnahme. Nach Ansicht des VGH ist rechtlich unbeachtlich, daß die Maßnahme nicht im ursprünglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit beantragt worden war, sondern als nachträgliche Annexentscheidung in einem Verfahren nach § 80 VII VwGO (vgl. Verweis in § 80a III 2 VwGO) begehrt wird.

1. Das Gericht befaßt sich zunächst mit der Zulässigkeit des Antrags:

a) Der VGH sei als Gericht der Hauptsache gemäß § 80a III 2 VwGO i.V.m. § 80 V 1 VwGO zuständig, weil das Hauptsacheverfahren infolge der Berufung hier anhängig sei.

b) Fraglich ist, ob die Antragsteller ihren Ergänzungsantrag nicht zunächst an die Antragsgegnerin (als zuständige Behörde, vgl. § 80a I Nr. 2 VwGO) hätten richten müssen. Es ist umstritten, ob Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80a III 1 VwGO an das Gericht ist, daß der Antragsteller sich zuvor mit diesem Begehren erfolglos an die Behörde gewandt hat (vgl. dazu P4 Probleme des § 80a VwGO). Der VGH differenziert:

aa) Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde im Sinne einer nicht nachhol-baren Prozeßvoraussetzung sei zu verneinen. Zwar verweise § 80a III 2 VwGO auch auf § 80 VI VwGO, jedoch seien einerseits Verwaltungsakte mit Doppelwirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 II 1 Nr. 1 VwGO - nur darauf bezieht sich § 80 VI VwGO seinem Wortlaut nach) kaum vorstellbar, die Verweisung aber andererseits auch nicht als allgemein geltende Rechtsfolgenverweisung zu verstehen.

bb) Darauf komme es aber hier letztlich nicht an: Jedenfalls für die Annexentscheidung (§ 80 III 2 VwGO i.V.m. § 80 VII VwGO) sei neben dem Ausset-zungsantrag ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.

cc) Allerdings stehe dem Dritten nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis dafür zur Seite, daß ein Gericht anstelle einer (womöglich dazu bereiten) Behörde Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte treffe. Der Dritte müsse sein Begehren daher grundsätzlich zunächst an die Behörde herantragen. Dies sei hier zwar nicht geschehen, jedoch sei der Antrag dadurch zulässig geworden, daß die Antragsgegnerin sich auf ihn mit der Begründung, sie befürworte den Antrag, sehe sich aber aus rechtlichen Gründen gehindert, von sich aus gegen den Beklagten einzuschreiten, rügelos eingelassen habe.

c) Der Antrag ist nach Auffassung des VGH daher zulässig.

2. Es folgen Ausführungen zur Begründetheit des Antrags:

a) Der Aussetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts bestehe fort und sei durch die nachfolgende Entwicklung nicht seiner Wirkung beraubt worden. Insbesondere sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller weder mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheids noch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Widerspruchsentscheidung aufgehoben worden sei und gegen das die Antragsteller Berufung eingelegt hätten, entfallen.

Anmerkung: Die Ausführungen des VGH zu dieser (zum damaligen Zeitpunkt umstrittenen) Frage beruhen noch auf der alten Rechtslage; seit Einfügung des § 80b VwGO durch Gesetz vom 1.11.1996 entsprechen sie der geltenden Rechtslage.

Eine Aufhebung oder Änderung der Aussetzung der Vollziehung zugunsten des Beigeladenen gemäß § 80a III 2 VwGO i.V.m. § 80 VII VwGO durch den VGH sei auch angesichts der geänderten Prozeßlage im Hauptsacheverfahren und des weit fortgeschrittenen Baues wegen fortbestehender Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht veranlaßt.

b) Weil die Beigeladene weiterbaue, die Antragsgegnerin durch ihr Untätigbleiben die gerichtlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung mißachte und eine substantielle Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung unverändert möglich sei, sieht der VGH die begehrte einstwei-lige Baueinstellung zur Sicherung der Rechte der Antragsteller auch als erforderlich an.

3. Der Antrag der Antragsteller hat nach Auffassung des VGH somit Erfolg.