| Leitsätze: |
1.
Setzt ein Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die Vollziehung
einer Baugenehmigung aus und ordnet die Bauaufsichtsbehörde daraufhin
nicht die Einstellung fortdauernder Bauarbeiten an, so kann der
Dritte bei Gericht gemäß § 80a I Nr. 2 und III VwGO beantragen,
die Behörde zu verpflichten, dem Dritten gegenüber die vorläufige
Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen solchen
Antrag.
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| Anmerkungen
des Lehrstuhls: |
Die
Stadt D (Antragsgegnerin) genehmigte dem Beigeladenen die Errichtung
eines Wohnhauses. Die Antragsteller, denen ein angrenzendes Grundstück
gehört, erhoben Widerspruch. Auf ihren Antrag setzte das Verwaltungsgericht
die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung aus. Der VGH hat die
Aussetzungsentscheidung bestätigt. Die Regierung hob mit ihrem Widerspruchsbescheid
die Baugenehmigung auf und lehnte den Bauantrag ab. Der dagegen
gerichteten Anfechtungsklage des Beigeladenen gab das Verwaltungsgericht
statt; über die Berufung der Antragsteller ist noch nicht entschieden.
Nachdem der Beigeladene die Bauarbeiten wieder aufgenommen hatte
und die Antragsgegnerin nicht dagegen einschritt, haben die Antragsteller
beim VGH beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die einstweilige
Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.
Das Begehren der Antragsteller, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung
ihrer Rechte zu treffen, beurteilt sich nach § 80a III 1 VwGO i.V.m.
§ 80a I Nr. 2 VwGO. § 123 VwGO gilt nicht für die Fälle der §§ 80,
80a VwGO (vgl. § 123 V VwGO). Nach der Systematik der aufeinander
bezogenen Vorschriften der §§ 80 I, 80a VwGO sowie § 123 III VwGO
gilt bei der Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung auch
für Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter ausschließlich §
80a VwGO.
Die Antragsteller begehren vorliegend die Ergänzung der Aussetzungsentscheidung
des Verwaltungsgerichts um eine Sicherungsmaßnahme. Nach Ansicht
des VGH ist rechtlich unbeachtlich, daß die Maßnahme nicht im ursprünglichen
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit beantragt worden war,
sondern als nachträgliche Annexentscheidung in einem Verfahren nach
§ 80 VII VwGO (vgl. Verweis in § 80a III 2 VwGO) begehrt wird.
1.
Das Gericht befaßt sich zunächst mit der Zulässigkeit des Antrags:
a)
Der VGH sei als Gericht der Hauptsache gemäß § 80a III 2 VwGO i.V.m.
§ 80 V 1 VwGO zuständig, weil das Hauptsacheverfahren infolge der
Berufung hier anhängig sei.
b) Fraglich ist, ob die Antragsteller ihren Ergänzungsantrag nicht
zunächst an die Antragsgegnerin (als zuständige Behörde, vgl. §
80a I Nr. 2 VwGO) hätten richten müssen. Es ist umstritten, ob Zulässigkeitsvoraussetzung
eines Antrags nach § 80a III 1 VwGO an das Gericht ist, daß der
Antragsteller sich zuvor mit diesem Begehren erfolglos an die Behörde
gewandt hat (vgl. dazu P4
Probleme des § 80a VwGO). Der VGH differenziert:
aa) Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde im Sinne einer
nicht nachhol-baren Prozeßvoraussetzung sei zu verneinen. Zwar verweise
§ 80a III 2 VwGO auch auf § 80 VI VwGO, jedoch seien einerseits
Verwaltungsakte mit Doppelwirkung bei der Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten (§ 80 II 1 Nr. 1 VwGO - nur darauf bezieht sich
§ 80 VI VwGO seinem Wortlaut nach) kaum vorstellbar, die Verweisung
aber andererseits auch nicht als allgemein geltende Rechtsfolgenverweisung
zu verstehen.
bb) Darauf komme es aber hier letztlich nicht an: Jedenfalls für
die Annexentscheidung (§ 80 III 2 VwGO i.V.m. § 80 VII VwGO) sei
neben dem Ausset-zungsantrag ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.
cc) Allerdings stehe dem Dritten nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig
kein Rechtsschutzbedürfnis dafür zur Seite, daß ein Gericht anstelle
einer (womöglich dazu bereiten) Behörde Maßnahmen zur Sicherung
seiner Rechte treffe. Der Dritte müsse sein Begehren daher grundsätzlich
zunächst an die Behörde herantragen. Dies sei hier zwar nicht geschehen,
jedoch sei der Antrag dadurch zulässig geworden, daß die Antragsgegnerin
sich auf ihn mit der Begründung, sie befürworte den Antrag, sehe
sich aber aus rechtlichen Gründen gehindert, von sich aus gegen
den Beklagten einzuschreiten, rügelos eingelassen habe.
c) Der Antrag ist nach Auffassung des VGH daher zulässig.
2. Es folgen Ausführungen zur Begründetheit des Antrags:
a) Der Aussetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts bestehe fort
und sei durch die nachfolgende Entwicklung nicht seiner Wirkung
beraubt worden. Insbesondere sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Antragsteller weder mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheids
noch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Widerspruchsentscheidung
aufgehoben worden sei und gegen das die Antragsteller Berufung eingelegt
hätten, entfallen.
Anmerkung: Die Ausführungen des VGH zu dieser (zum damaligen
Zeitpunkt umstrittenen) Frage beruhen noch auf der alten Rechtslage;
seit Einfügung des § 80b VwGO durch Gesetz vom 1.11.1996 entsprechen
sie der geltenden Rechtslage.
Eine Aufhebung oder Änderung der Aussetzung der Vollziehung zugunsten
des Beigeladenen gemäß § 80a III 2 VwGO i.V.m. § 80 VII VwGO durch
den VGH sei auch angesichts der geänderten Prozeßlage im Hauptsacheverfahren
und des weit fortgeschrittenen Baues wegen fortbestehender Zweifel
an dessen Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht veranlaßt.
b) Weil die Beigeladene weiterbaue, die Antragsgegnerin durch ihr
Untätigbleiben die gerichtlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung
mißachte und eine substantielle Beeinträchtigung der Rechte der
Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung unverändert
möglich sei, sieht der VGH die begehrte einstwei-lige Baueinstellung
zur Sicherung der Rechte der Antragsteller auch als erforderlich
an.
3. Der Antrag der Antragsteller hat nach Auffassung des VGH somit
Erfolg.
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