| Leitsätze: |
1. Die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlichen Bereich, kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz das für einen Antrag nach § 113 I 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse begründet.
2. Es ist weder unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz noch im Hinblick auf Art. 8 I GG verfassungswidrig, aufgrund des Art. 7 II des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eine nichtöffenliche Versammlung zu verbieten. |
| Anmerkungen des Lehrstuhls: |
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), plante für den 5. und 6. Juni 1993 die Durchführung ihres Bundesparteitages als geschlossene Veranstaltung und mietete zu diesem Zweck die Stadthalle der Stadt P. Mit Bescheid vom 3. Juni 1993 verbot das Landratsamt P. auf Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren die Abhaltung des Bundesparteitages der Klägerin in P. in der Zeit vom 5. bis 6. Juni 1993, und zwar im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Der Parteitag sei eine nichtöffentliche Versammlung die unter Heranziehung der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 II LStVG verboten werden könne, wenn gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern der Versammlung und Gegendemonstranten zu erwarten seien und die Polizei voraussichlich nicht in der Lage sei, solche Auseinandersetzungen mit dem ihr zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Kräften wirksam zu unterbinden. Nach dem Mordanschlag von Solingen in der Nacht zum 30.5.1993 sei in größerem Umfang mit der Teilnahme auch gewaltbereiter Gruppen an der angekündigten Gegenveranstaltung zu rechnen, nachdem es aus Anlass diese Mordanschlags im gesamten Bundesgebiet zu einer Vielzahl demonstrativer Aktionen mit zum Teil erheblichen Ausschreitungen gekommen sei. Die Polizei sei vor dem Hintergrund der Gesamtsituation zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, einen störungsfreien Verlauf des Bundesparteitags sicherzustellen. Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung an.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Am 2.7.1993 hat die Klägerin Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren erhoben, festzustellen, dass die Verbotsverfügung vom 3.6.1993 rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
Zulässigkeit:
Zunächst hatte das BVerwG die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen lagen hier unstreitig vor. Fraglich war aber, ob auch die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der einschlägigen Klageart -hier der Fortsetzungsfeststellungsklage- gem. § 113 I 4 VwGO erfüllt waren.
1. Das Klagebegehren müsste sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt richten. Im vorliegenden Fall hatte sich der Verwaltungsakt, also die Verbotsverfügung des Landratsamtes aber vor Klageerhebung erledigt. Auf diese wird § 113 I 4 VwGO nach h.M. aber analog angewendet.
2. Zudem müsste der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes haben. Das Berufungsurteil sprach der Klägerin ein solches Interesse ab. Nach Meinung des BVerwG aber zu Unrecht. Das BVerWG argumentierte wie folgt:
Ein Feststellungsinteresse sei anzuerkennen, wenn die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 IV GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dies fordere.
" Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es..., dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlagen kann."
Weiter ist zu prüfen, ob ein Eingriff in ein Grundrecht der Klägerin vorliegt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Grundrechte nach Art. 19 III GG auch für die Klägerin als inländische Personenvereinigung gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Zu denken ist an einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG. Nach Meinung des BVerwG greift das an die Klägerin gerichtete Verbot in den Schutzbereich diese Grundrechts ein. Damit ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
Die Klage ist also zulässig.
Begründetheit:
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn die angegriffene Verbotsverfügung rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist.
Die Verbotsverfügung ist rechtswidrig, wenn sie nicht auf einer nach dem Vorbehalt des Gesetztes erforderlichen Ermächtigungsgrundlage beruht.
1. Eine solche besteht nach Bundesrecht nicht, so das BVerwG. Sie ist auch nicht dem Versammlungsgesetz zu entnehmen, da dieses vor allem Regelungen über öffentliche Versammlungen trifft. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um eine nichtöffenliche Versammlung.
2. Eine Ermächtigungsgrundlage könnte aber in Art. 7 II LStVG zu sehen sein. Fraglich ist in diesem Zusammenhang aber, ob diese Norm verfassungswidrig ist. Der Bundesgesetzgeber könnte von seiner konkurrierenden Kompetenz, die sich gem. Art. 74 I Nr. 3 GG auch auf das Versammlungsrecht erstreckt, durch den Erlass des VersG abschließend Gebrauch gemacht haben, so dass dem Gesetzgeber des Freistaates Bayern keine Kompetenz mehr zustünde.
Dazu führt das BVerwG aus:
Dem (Bundes)Gesetzgeber ging es bei dem Versammlungsgesetz in erster Linie um öffentliche Versammlungen....Auf Verbotsnormen für nichtöffenliche Versammlungen hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet...
Damit liegt die Gesetzgebungszuständigkeit für unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erfolgten Eingriffen in nichtöffentliche Versammlungen bei den Ländern. Art. 7 II LStVG ist also verfassungsgemäß und damit taugliche Ermächtigungsgrundlage.
Aber das BVerwG betont, dass ein Versammlungsverbot auf der Grundlage dieser Norm als ultima ratio nur dann erlassen werden kann, wenn es der Polizei nach gesicherten Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht möglich erscheint, eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung der öffenlichen Sicherheit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers abzuwenden.
Ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen, vermag das BVerwG mangels hinreichend tatsächlicher Feststellungen nicht zu beurteilen und verweist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof.
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