Wirkung der Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage

Gericht / Fundstelle: BVerwG - Urteil vom 8.12.92 - 2 C 12.92 - DVBl. 1993, 258 ff.
Leitsätze:

1. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirkt sich ein rechtskräftiges Urteil in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen nicht nur auf den seinerzeit angefochten, sondern auch auf nachfolgende Verwaltungsakte aus. Der im Vorprozess unterlegenen Behörde ist es verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen.

2. Die Rechtskraftwirkung tritt auch bei sachlicher Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils ein. Es ist daher unerheblich, dass die Unrichtigkeit später höchstrichterlich bestätigt wird.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Zum Sachverhalt: Im Jahre 1977 untersagte die Beklagte dem Kläger die Durchführung eines Gebrauchtwagenmarktes für nichtgewerbliche Anbieter (Automarkt) an Sonn- und Feiertagen in der Stadt B. Die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobenen Anfechtungsklage war in zweiter Instanz erfolgreich: Das OVG hob durch rechtskräftiges Urteil vom 13.10.1983 den Bescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung auf, weil der Automarkt weder die äußere Ruhe störe noch dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspreche und daher nicht der Verbotstatbestand des § 4 I des Nieders. Gesetzes über die Feiertage i.d.F. vom 29.4.1969 - NFeiertagsG- erfüllt sei.
Mit Urteil vom 15.3.1988 entschied das BVerwG in einem anderen, aber ähnlich liegenden Fall, dass ein Automarkt ohne Rücksicht auf eine konkrete Störung oder Gefährdung der Sonntagsruhe mit der verfassungsgesetzlichen Zweckbestimmung des Sonntags nicht vereinbar sei, und bestätigte eine Untersagungsverfügung des Beklagten gegenüber einem anderen Betreiber eines Automarktes in B.
Unter Hinweis auf dieses Urteil untersagte die Beklagte dem Kläger am 1.6.1988 erneut die Durchführung seines Automarktes in B. an Sonn- und Feiertagen. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben. Dieser wurde in erster Instanz stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten wies das OVG die Klage allerdings ab. Dagegen hat der Kläger beim BVerwG Revision beantragt.
Fraglich ist, ob die für zulässig erklärte Revision Erfolg hat und somit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreicht werden kann.
Entscheidend ist hierfür, wie die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO zu beurteilen ist, insbesondere, ob der Klage der Einwand der materiellen Rechtskraft entgegensteht, da bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 13.10.1983 über die Rechtswidrigkeit einer, wenn auch früher ergangenen Untersatungsverfügung entschieden worden ist. Gem. § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Es ist also zu untersuchen inwiefern hier über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dazu führt der erkennende Senat des BVerwG aus:
"Streitgegenstand der hier in Rede stehenden Anfechtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, ein bestimmter, von ihn angefochtener Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein. Im Urteil vom 13.10.1983 wurde über die Rechtmäßigkeit der ersten Untersagungsverfügung aus dem Jahre 1977 entschieden. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht die bereits aufgehobene Untersagungsverfügung aus dem Jahre 1977, sondern eine neue Untersagungsverfügung vom 1.6.1988, über deren Rechtmäßigkeit bisher noch nicht entschieden worden ist und daher im vorliegenden Verfahren entschieden werden muss und kann."
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Rechtswirkungskraft des Urteils von 1977 auch nachfolgende Verwaltungsakte betrifft. Mithin also auch die neuerlich erlassenen Untersagungsverfügung. Die im Vorprozess unterlegene Behörde darf also bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen. Diese Wirkung der Rechtskaft auf nachfolgende Verfügungen derselben Behörde gegenüber demselben Betroffenen rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils tritt allerdings dann nicht ein, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat. Eine Änderung der Sachlage ist hier aber zu verneinen, da es um denselben Automarkt geht und sich weder die sozialen noch die gesellschaftlichen Anschauungen zum "Wesen der Sonn- und Feiertage" gewandelt haben. Ebensowenig hat sich die Rechtslage geändert, denn in der anderslautenden höchstrichterlichen Rechtssprechung vom 15.3.1988 ist keine Rechtsänderung zu sehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Entscheidung vom 15.3.1988 nicht den Kläger und Beklagten dieses Rechtsstreits bindet, sondern eben nur die im Jahre 1988 am Rechtsstreit beteiligten Parteien.
Folglich war das von der Beklagten neuerlich erlassene Verfügungsverbot rechtswidrig und die Klage daher begründet.
Es wird deutlich, dass ein rechtskräftiges Urteil, obwohl es die Rechtslage verkannt hat seine Wirkung beibehält. Neue Verfahren und widerstreitende gerichtlichen Entscheidungen über dieselbe Streitsache sollen verhindert werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, grundsätzlich geringer veranschlagt als die Rechtsunsicherheit, die ohne Rechtskraft bestehen würde.