| Anmerkungen des Lehrstuhls: |
Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die Beklagte, eine Fachhochschule als angebliche Störerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte bietet einen acht Semester umfassenden Studiengang Wirtschaftsrecht an, für den sie mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Kultur des Landes Niedersachsen eine inzwischen in Kraft getretene Diplom-Prüfungsordnung beschlossen hat. Sie sieht u.a. den Erwerb des Hochschulgrades " Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)" vor. Diesen Berufstitel hält der Kläger i.S. des § 3 UWG für irreführend. Er behauptet, dass die Absolventen alsbald die Zusätze "Diplom" bzw. "FH" weglassen würden und so der Eindruck entstünde, dass sie eine volljuristische Berufsausbildung haben und die Befähigung zum Richteramt besäßen. Durch die Verleihung o.g. Hochschulgrades wirke die Beklagte nach Auffassung des Klägers an dem künftigen wettbewerbswidrigen Handeln der Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" mit. Daher könne sie als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Das LG hat durch Beschluss den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Beklagte mit einer weiteren sofortigen Beschwerde.
Diese ist begründet, wenn nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Grichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Aufdrängende sowie abweisende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich, folglich ist die Frage der Rechtswegeröffnung anhand der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht hatte in Übereinstimmung mit dem Landgricht entschieden, dass der Rechtsstreit als bürgerlichrechtliche Streitigkeit gem. § 13 GVG einzustufen sei. Als Begründung führte es an, dass der Kläger künftiges wettbewerbswidriges Verhalten der Absolventen, zu dem die Beklage zur Verleihung des Hochschulgrades beitrage, verhindern wolle. Vor diesem Hintergrund komme der Frage, welcher Natur das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den künfitgen Absolventen ist streitentscheidende Bedeutung zu. Dieses sei bürgerlichrechtlicher Natur. Demzufolge handele es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit. Der Umstand, dass der von dem Kläger als Störung angesehene Beitrag der Beklagten im Verhältnis zu den einzelnen Absolventen eine Hoheitsakt darstelle, führe nicht dazu, dass die ihrer Natur nach privatrechtliche Auseinandersetzung zu einer öffentlicherechtlichen Streitigkeit werde.
Ganz anders beurteilt der BGH die Streitigkeit:
"Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerrechtlich ist, richtet sich ... nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen ob sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Danch stellt der Streitfall eine öffentlichrechtliche Streitigkeit dar."
Zu diesem Ergebnis kommt der BGH aufgrund folgender Erwägungen:
1. Der Kläger begehrt die Unterlassung eines hoheitlichen Verhaltens.
2. In der Verleihung eines Hochschulgrades liegt ein begünstigender Verwaltungsakt.
3. Dieser Verwaltungsakt habe keine Doppelnatur. Auf das Fehlen dieser Doppelnatur wurde explizit hingewiesen, da der BGH in anderen Fällen eine Doppelnatur von behördlichen Maßnahmen bejaht hatte, wenn sie sich im Verhältnis zu den Benutzern der Einrichtung als hoheitlich, im Verhältnis zu Dritten, mit dem die fragliche öffentliche Einrichtung in einem nicht durch öffentlichrechtliche Bestimmungen geprägten Wettbewerbsverhälntis steht, dagegen als privatrechtlich darstellte.
Im vorliegenden Fall steht die beklagte FH weder in einem Wettbewerb zu privaten Anbietern, noch ist das in Rede stehende hoheitliche Befugnis der Beklagten auf das Verhältnis zu den Absolventen beschränkt. Vielmehr vermittle die Satzung der Beklagten die auch gegenüber Dritten wirkende Berechtigung, die Berufsbezeichnung zur Führung im Rechtsverkehr zu verleihen. Wird ein Dritter, wie es der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, durch die Führung eines von der Beklagten verliehenen Titels in seinen Rechten beeinträchtigt, so liegt darin eine allein nach öffentlichem Recht zu beurteileden Auswirkung hoheitlihcen und letzlich auch gesetzgeberischen Handlens.
4. Die Angriffe des Beklagten richten sich somit gegen die Diplom-Prüfungsordnung, die die Verleihung des umstrittenen Grades vorsieht. Damit wird deutlich, dass das Anliegen des Klägers jedenfalls auch auf die Überprüfung der Gültigkeit einer Satzung gerichtet ist.
Somit hatte die Beschwerde Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Feststellung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und zur Verweisung an das zuständige Gericht.
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