Maßgeblicher Zeitpunktfür die Beurteilung der Rechtslage bei einer Anfechtungsklage

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 87.88 - BayVBl. 1990, 666f.
Leitsatz:

Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend ist, beantwortet nicht § 113 I 1 VwGO, sondern das jeweils einschlägige materrielle Recht.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Zum Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 5.10.1982 ein Beitragsbescheid der Gemeinde zugestellt, mit dem für das im Eigentum des Klägers stehende bebaute Grundstück eine Vorausleistung auf den Entwässerungsbeitrag festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der allerdings mit Bescheid vom 5.9.1983 zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger Anfechtungsklage.
Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Anfechtungsklage gem. § 113 I 1 VwGO begründet war. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der angegriffenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Hier stellte sich das Problem, ob für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist. Im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung entbehrte der Beitragsbescheid, als belastender Verwaltungsakt, hier nämlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gem. Art. 5 I BayKG. Dahingegen wurde im Jahre 1984 eine Beitragssatzung erlassen, die als Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid dienen könnte und dessen Rechtswidrigkeit durch Heilung "ex nunc" beseitigen könnte. Zu dieser Lösung gelangt man aber nur, wenn man den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den maßgeblichen hält.
Zu dieser Problematik führte der Senat folgendes aus:
"Hat die objektive Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes den Kläger in seinen Rechten verletzt...und kann der Kläger deshalb die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes verlangen, ist denkbar, dass eine nachfolgende Rechtsänderung, die einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zulässt...die mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängende Aufhebungsansprüche beseitigt."
Aufgrund der seit 1984 geänderten Rechtslage steht dem Kläger ein Aufhebungsanspruch nicht mehr zu. Da sich nach Auffassung des Senats das Verwaltungsprozessrecht dem aus materiell rechtlichen Gründen nachträglichen Fortfall des Aufhebungsanspruches gewissermaßen anschließt, wurde der Klage nicht stattgegeben.
Es wird also ersichtlich, dass sich bei gleichbleibender Rechtslage die Begründetheit einer Anfechtungsklage danach bemisst, ob der angegriffenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Hat sich die Rechtslage aber geändert, so ist die Anfechtungsklage nur begründet, wenn ein materiell rechtlicher Aufhebungsanspruch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung immer noch besteht. Dies wird damit begründet, dass bei veränderter Rechtslage der angefochtene Verwaltungsakt nicht zunächst aufgehoben werden muss und anschließend aufgrund der neuen Rechtslage ein neuer Bescheid erlassen werden müsste, durch den die Beitragserhebung erfolgen könnte.