Klagebefugnis und Klagefrist bei Anfechtung von Verkehrszeichen

Gericht / Fundstelle: VGH Kassel, Urteil vom 31.3.1999 - 2 UE 2346/96 - NJW, 1999, 2057ff.
Leitsätze:

1. Die (in der Regel einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens wird für alle Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen des Verkehrzeichens in Gang gesetzt, so dass es nicht (mehr) auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis nimmt oder in den Sichtbereich des Verkehrszeichens gelangt (Fortführung von BVerwGE 102, 316).

2. Die Frist wird jedoch erneut in Gang gesetzt, wenn die Verkehrsregel ohne äußerliche Veränderung des Verkehrszeichens durch verkehrsbehördliche Anordnung wesentlich geändert, insbesondere wenn eine versuchsweise eingeführte Verkehrsbeschränkung als dauerhafte Regelung angeordnet wird.

3. ...

4. ...

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Zum Sachverhalt: Aufgrund einer Anordnung des damaligen Hessischen Verkehrsministeriums vom 15.08.1991 wurden Anfang September 1991 an der A 661 Verkehrzeichen (Zeichen zu 274 zu § 41 II Nr. 7 StVO) aufgestellt, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzen. Es wurde bezweckt die Auswirkungen der Geschwindigkeitsbegrenzung auf den Lärmpegel festzustellen. Mit Erlass vom 18.2.1993 ordnete das zuständige Ministerium an, dass die an der A 661 versuchsweise aus Lärmschutzgründen verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung nunmehr gem. § 45 I 2 Nr. 3 StVO dauerhaft beibehalten werde.
Bereits am 25.1.1993 erhoben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage.
Fraglich ist, ob der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet ist. Dies ist zu bejahen, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 I 1 VwGO vorliegt. Hier begehren die Kläger die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung, die durch das Zeichen 274 zu § 41 II Nr. 7 StVO vorgeschrieben wird. Nur die Straßenverkehrsbehörde, also seine Verwaltungsbehörde, ist zum Aufstellen eines solchen Zeichens befugt. Somit erfolgt die Aufstellung des Zeichens auf der Grundlage des öffentlichen Rechts und der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO ist eröffnet.
Die Anfechtungsklage gem. § 42 I VwGO könnte hier statthafte Klageart sein. Dafür müsste das Verkehrzeichen ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG sein. Verkehrzeichen sind Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen i.S. des § 35 S. 2 VwVfG.
Im weiteren hat das Gericht geprüft, ob die Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage erfüllt sind, also insbesondere, ob die Kläger gem. § 42 II VwGO anfechtungsbefugt sind und führt dazu aus: "Sie (die Kläger) können als durch die Verkehrsbeschränkung potentiell betroffenen Kraftfahrer geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Verkehrsbeschränkung nicht gegeben seien oder die Verkehrsbehörde bei der gebotenen Interessenabwägung ihre Belange nicht oder nicht angemessen berücksichtigt habe. Da hier Rechtsverletzungen dieser Art nicht als ausgeschlossen erscheinen, sind die Kläger anfechtungsbefugt, ohne dass es darauf ankommt, wie häufig sie den streitigen Autobahnabschnitt befahren und ob gegen sie wegen der Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung bereits ein Bußgeld ergangen ist."
Es kann hier allerdings überlegt werden, ob diese Entscheidung tatsächlich mit § 42 II VwGO in Einklang steht, dessen Sinn und Zweck es ist die Popularklagen zu verhindern und der daher grundsätzlich eine individuelle Betroffenheit von besonderer, rechtlich geschützter Qualität fordert. Es sollte also noch hervorgehoben werden, dass grundsätzlich nur derjenige zur Anfechtung befugt ist, an den sich das Gebot des Verkehrszeichens mit der Aufforderung zur Verhaltensänderung in einer konkreten Verkehrssituation tatsächlich richtet.
Als weiteres Problem stellte sich die Einhaltung der Klagefrist gem. § 58 II VwGO.
Der Senat geht nunmehr davon aus, dass die einjährige Klagefrist des § 58 II VwGO grundsätzlich mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gegenüber allen betroffenen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt wird, so dass es nicht (mehr) darauf ankommt, wann der einzelne Kraftfahrer die konkrete Möglichkeit hatte, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen. Danach werden Verkehrsgebote und Verkehrsverbote grundsätzlich durch Aufstellen von Verkehrszeichen bekannt gemacht (vgl. §§ 39 II und IIa sowie 45 IV StVO). Folglich wird auch die Frist i.S.d. § 58 II mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt, mit der Folge, dass Verkehrszeichen grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Aufstellung mit Widerspruch oder Klage zulässigerweise angefochten werden können.
Hier wurde das Verkehrszeichen Anfang September 1991 aufgestellt. Die Klage wurde aber erst am 25.1.1993 erhoben. Somit wäre sie eigentlich verfristet gewesen.
Aber der Senat hält es aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten von dem o.g. Grundsatz und seiner Konsequenz eine Ausnahme für den Fall zuzulassen, dass eine Verkehrsregelung ohne Änderung des sie verkörpernden Verkehrszeichens inhaltlich geändert wird. Eine inhaltliche Änderung liegt hier insoweit vor, als dass das Zeichen zunächst aufgestellt wurde, um zu prüfen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung den Lärmpegel senkt, nun abaer mit Erlass vom 18.2.1993 dauerhaft beibehalten wird. Folglich wurde die Zielsetzung geändert.
Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass wesentliche Änderungen der Verkehrsregelung, auch wenn sie das Verkehrszeichen selbst unberührt lassen, die Anfechtungsfrist erneut in Gang setzen. Andernfalls wären Verkehrsteilnehmer gezwungen, Verkehrszeichen gleichsam vorbeugend anzufechten, ohne den Zweck der Verkehrsregelung zu kennen und damit die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen können.
Folglich wurde hier die Frist des § 58 II VwGO am 18.2.1993 erneut in Gang gesetzt und eine Verfristung der am 25.1. 1993 eingelegten Klage ist zu verneinen.