Rechtsweg für Klage auf Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen, § 40 I VwGO

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30/90 - NVwZ 1991, 59ff.
Leitsatz

Für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristischen Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, es sei denn, die Beklagte wäre durch Gesetz zu öffentlichrechtlichem Handeln ermächtigt.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist körperbehindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Sie verlangt von der Beklagten, einer GmbH, die vom Land Berlin die Deutschlandhalle gepachtet hat, den Zutritt zu den Veranstaltungen in der Halle unabhängig von der Verfügbarkeit von Rollstuhllogen. Das VG hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das LG verwiesen; das OVG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebte, blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

.... Die Beschwerde bezieht sich mit der Erwähnung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie auf die vom BVerwG aus bundesrechtlicher Sicht wiederholt gebilligte Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte, wonach bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden ist zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 I VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich gestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gem. § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muss. ....
Zwar ist die Deutschlandhalle, zu der die Klägerin mit ihrer Klage Zutritt begehrt, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Einrichtung, die vom Land Berlin zum Zwecke der kommunalen Daseinsvorsorge geschafften worden ist, und damit eine gemeindliche Einrichtung in dem beschriebenen Sinn.
Trotzdem ist die Klage in dem eingeschlagenen Rechtsweg nicht zulässig, weil sie nicht gegen das Land Berlin als den Träger der Einrichtung, sondern gegen die Beklagte als die zuständige privatrechtliche Betriebsgesellschaft gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes mit öffentlichrechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Das ist hier nicht der Fall. ....
Die Klägerin kann daher einen etwaigen auf (Verwaltungs-) Privatrecht beruhenden Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zugang zur Deutschlandhalle auch vor den ordentlichen Gerichten wirksam durchsetzten. Sollte ihr die Weiterführung dieses Verfahrens aus materiellrechtlichen Gründen nicht aussichtsreich erscheinen, kann sie sich statt dessen an das Land Berlin als den Träger der Einrichtung halten, hierfür steht ihr der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung.