Klageart und Klagefrist bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 14.7.1999 - 6 C 7/98 - NVwZ 2000, 63ff. = JuS 2000, 720ff.
Leitsatz

Hat sich ein Verwaltungsakt durch Aufhebung ex nunc vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so ist eine Klage, die auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtet ist, nicht an die Fristen der §§ 74 I bzw. 58 II VwGO gebunden.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Sobald Rechtsschutz gegen erledigte Verwaltungsakte begehrt wird, wirft dies eine Reihe von Problemen auf. Einige dieser Probleme wurden im vorliegenden Fall gelöst bzw. erörtert.
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:
Die Kläger, ein Fotograf und die Verlegerin der Bild-Zeitung, erhoben gegen die Beschlagnahme einer Filmpatrone fristgerecht Widerspruch. Noch während des Widerspruchsverfahrens wurde, die Beschlagnahme aufgehoben und die Filmpatrone an die Kläger zurückgegeben. Somit hatte sich der Verwaltungsakt erledigt.
Mit der Rückgabe allein begnügten sich die Kläger aber nicht, sie erhoben Fortsetzungsfeststellungsklage. Allerdings nicht in den Fristen der §§ 74 I bzw. 58 II VwGO. Das VG wies die Klage ab. Die dagegen eingelegten Berufungen der Kläger, in denen das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit der Fristen der §§ 74 I bzw. 58 II VwGO ausgegangen ist, hatten nur teilweise Erfolg.

Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO gegen Verwaltungsakte, die sich vor Klageerhebung erledigt haben, überhaupt statthaft ist. Die Rechtssprechung wendet - wie auch in diesem Fall - bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhegung § 113 I 4 VwGO analog an. Doch kommt im vorliegenden Urteil zum Ausdruck, dass es nicht ganz ausgeschlossen ist, die analoge Anwendung von § 113 I 4 VwGO zu verneinen und an stelle dessen die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO als statthaft zu erachten. Diesen Schluss kann man ziehen, da der Senat teilweise die Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage, hier also insbesondere eine Fristenbindung gem. §§ 74 I bzw. 58 I für nicht notwendig erachtet.
Auf jeden Fall muss aber weiterhin die Monatsfrist des § 70 I VwGO eingehalten werden, damit der Verwaltungsakt, der sich zur Zeit der Einlegung des Widerspruchs noch nicht erledigt hatte, nicht bestandskräftig wird. Dies leitet der Senat aus § 43 II 1 VwGO ab, der eine unbefristete Feststellungsklage untersagt, wenn gegen einen Verwaltungsakt Gestaltungsklage hätte erhoben werden können. Es soll also vermieden werden, dass eine Feststellungsklage erhoben wird, gerade weil eine Anfechtungsklage, die an sich richtige Klageart wäre, wegen Verfristung nicht mehr möglich ist. Die Monatsfrist des § 70 I VwGO zur Einlegung des Widerspruchs wurden in diesem Fall gewahrt.
Auf die Einhaltung anderer Fristen - nämlich die des §§ 74 I bzw. 58 II VwGO - kann aber nach Ansicht des Senats verzichtet werden. Verliere ein Verwaltungsakt durch Aufhebung seine Regelungsfunktion, so sei es nicht gerechtfertigt, ihm eine im Hinblick auf den Lauf von Klagefristen fortdauernde Wirkung beizumessen. Rechtssicherheit und Rechtsfriede seien hier nicht in gleicher Weise berührt. Dem Bürger sei die fristgebundene Klage wegen eines Verwaltungsaktes, der ihm gegenüber seine Regelungswirkung verloren hat, nicht mehr in gleicher Weise zuzumuten. Insbesondere sehe auch der Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage keine Frist vor. Der Senat betont, dass der Rechtschutz des Bürgers nicht hinter den Interessen der Verwaltung zurücktreten dürfe. Mit Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden äußert sich der Senat wie folgt: Eine gleichsam unbefristete Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklage sei hier schon wegen des fortdauernden Erfordernisses eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung und durch das Institut der Verwirkung ausgeschlossen. Auch bei der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO, gehe der Gesetzgeber nicht von feststehenden Fristen aus. Es wird also ersichtlicht, dass laut dem Senat die Voraussetzungen einer solchen speziellen Feststellungsklage, bei der es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes geht, der sich vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen sind.