Unstatthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs wegen Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 - DVBl. 1989, 873ff.
Leitsätze:

1. Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsrechtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

2. Nach Erledigung eines Verwaltungsaktes ist ein gegen den Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache ist unzulässig.

Aus den Gründen

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des den Einberufungsbescheid widerrufenden Bescheides gerichtete Klage ist abzuweisen.
....Nach § 113 I 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor der Klageerhebung erledigt hat.
Zu Unrecht bejaht das angefochtene Urteil jedoch ein Feststellungsinteresse des Klägers. Dessen Absicht, gegen die Beklagte wegen des ihm angeblich entstandenen Schadens eine Amtshaftungsklage (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) zu erheben, begründet ein derartiges Interesse nicht. Dem Kläger hätte es oblegen, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. ...
Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 I 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, "dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss."
Ist die Klage beim VG dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereist anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage i.S. des § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 I 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag.