Keine aufschiebende Wirkung eines unzulässigen Widerspruchs

Gericht / Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 - DVBl. 1993, 256 ff.
Leitsätze:

1. Die Vorschriften des BGB über die Abtretung von Forderungen finden auf öffentlich-rechtliche Forderungen landesrechtlichen Ursprungs als irrevisibles Landesrecht Anwendung.

2. Der Widerspruch eines durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 II VwGO betroffenen Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.

Anmerkungen des Lehrstuhls:

Der Regierungspräsident (RP) bewilligte A mit Bescheid vom 11.6.1985 eine Zu-wendung für die Erhaltung denkmalwerter Bauten. A trat seine Forderung aus dem Bewilligungsbescheid Ende 1985 zum Zweck der Kreditsicherung an die Kl., eine Bank, ab und teilte dies dem RP mit. Der RP stimmte der Abtretung zu und bestätigte der Kl., er werde Zahlungen nur auf das angegebene Konto des A bei der Kl. leisten. Dennoch überwies der RP 1986 200.000 DM auf das Konto der mit einer Empfangsvollmacht des A ausgestatteten S.-GmbH bei der Volksbank T. Im März 1987 forderte die Kl. den RP unter Hinweis auf die Abtretung zur Zah-lung von 200.000 DM auf das von ihr geführte Konto des A auf. Der RP verlangte daraufhin von A vergeblich Erstattung der an die S.-GmbH gezahlten 200.000 DM. Mit Bescheid vom 5.9.1988 widerrief der RP gegenüber A den Bewilligungs-bescheid vom 11.6.1985. Eine Durchschrift des Widerrufsbescheids übersandte der RP der Kl. mit Schreiben vom selben Tag unter Verweigerung jeder Zahlung. Den von A am 29.9.1988 erhobenen Widerspruch wies der RP mit Bescheid vom 16.5.1989 zurück. A hat keine Klage erhoben. Der Widerspruch der Kl. vom 4.10.1988 ist bislang nicht beschieden worden.
Am 18.2.1989 hat die Kl. Klage auf Zahlung von 200.000 DM erhoben.


Die Kl. begehrt mit der Auszahlung eines Geldbetrages eine Verwaltungsmaßnahme, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist, mithin einen Realakt. Statthafte Klageart ist daher die allgemeine Leistungsklage. Begründet ist die Klage, wenn der Kl. ein Anspruch auf Zahlung zusteht. In Betracht kommt der Ende 1985 an die Kl. abgetretene Anspruch.

Die Vorinstanz (OVG Münster) hatte entschieden, daß der auf dem Bewilligungs-bescheid vom 11.6.1985 beruhende Zahlungsanspruch des A entsprechend § 398 1 BGB rechtswirksam an die Kl. abgetreten worden und entsprechend § 407 I BGB (angesichts der Kenntnis des RP von der Abtretung) auch nicht durch Zahlung an die S.-GmbH 1986 erloschen sei. Allerdings sei die abgetretene Forderung durch Widerruf des Bewilligungsbescheids am 5.9.1988 rückwirkend besei-tigt worden. Dies könne (als dem Schuldverhältnis bereits bei der Abtretung an-haftende Einwendung) entsprechend § 404 BGB auch der Kl. entgegengehalten werden.

Anmerkung: Die entsprechende Anwendung der §§ 398 ff. BGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen landesrechtlichen Ursprungs durch das OVG dient der Ergänzung von Landesrecht. Sie kann durch den Senat daher nicht im Wege der Revision korrigiert werden (vgl. § 137 I VwGO).

Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung besteht nur, solange er durch einen Bewilligungsbescheid gedeckt ist; er entfällt, wenn der Bewilligungsbescheid durch einen (wirksamen) gegenteiligen Bescheid aufgehoben wird. Ein Anspruch der Kl. auf Auszahlung kommt danach nur in Betracht, wenn der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 5.9.1988 unwirksam oder in seiner Wirksamkeit gemäß § 80 I 1 VwGO suspendiert ist.

1. Die Kl. sieht im Verhalten des Bekl. einen Widerspruch (Rechtsgedanke des § 242 BGB). Dieser habe den Bewilligungsbescheid widerrufen, obwohl er zuvor ausdrücklich der Abtretung zugestimmt habe. Der Senat folgt dem nicht: Der Widerruf werde nicht nur mit der (verbotswidrigen) Abtretung, sondern darüber hinaus mit dem als betrügerisch bewerteten Verhalten des Geschäftsführers der S.-GmbH begründet, das zu der Auszahlung geführt habe und dem A zuzurechnen sei.

2. Fraglich ist danach allein, ob dem Widerspruch der Kl. vom 4.10.1988 gegen den Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 I 1 VwGO zukam. In diesem Fall wäre der Widerrufsbescheid (zunächst) unwirksam, zumindest aber in seiner Vollziehung gehemmt (so die hM, vgl. dazu M3 Suspensiveffekt). Nach Auffassung des Senats ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 VwGO jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Widerspruchsführer keine Widerspruchsbefugnis (§ 42 II VwGO analog) zukommt. Die aufschiebende Wirkung solle die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben könnten. Dadurch solle die Möglichkeit offengehalten werden, daß dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil werde. Komme die Gewährung von Rechtsschutz aber nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende nicht geltend machen könne, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, so bestehe auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein Anlaß. Die aufschiebende Wirkung solle nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen vorzeitige Vollziehung ausschließen. Insofern sei die aufschiebende Wirkung mit der Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung innerlich verknüpft (vgl. dazu P1 Suspensiveffekt bei unzulässigem Widerspruch?).

Anmerkung: Im Hinblick auf diese Verknüpfung hat das BVerwG auch für den Fall der nachträglichen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts wegen Fristablaufs den Wegfall einer zunächst ein-getretenen aufschiebenden Wirkung festgestellt (BVerwGE 28, 305, 307).

Somit kommt es entscheidend darauf an, ob der Kl. eine Widerspruchsbefugnis a-nalog § 42 II VwGO zukommt. Nach Ansicht des Senats ist die Kl. mit Abtretung vom 23.10.1985 nur Inhaberin des Zahlungsanspruchs geworden, nicht aber in das durch den Widerrufsbescheid vom 5.9.1988 betroffene Subventionsverhältnis zwischen dem Bekl. und A eingetreten. Folglich stehe das Recht auf Einhaltung der Widerrufsvoraussetzungen allein dem Subventionsempfänger A als dem Ad-ressaten des Bewilligungsbescheids zu, an den folgerichtig auch der Widerrufsbescheid zu richten gewesen sei. Die Kl. könne daher nicht analog § 42 II VwGO geltend machen, durch den Widerrufsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Widerspruch der Kl. gegen den Widerrufsbescheid sei daher mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig und entfalte folglich keine aufschiebende Wirkung. 3. Der Widerrufsbescheid ist damit nach Auffassung des Senats weder unwirksam noch suspendiert, ein Anspruch des Kl. auf Auszahlung der Zuwendung besteht also nicht. Die Klage hat keinen Erfolg.