| Anmerkungen
des Lehrstuhls: |
Der
Regierungspräsident (RP) bewilligte A mit Bescheid vom 11.6.1985
eine Zu-wendung für die Erhaltung denkmalwerter Bauten. A trat seine
Forderung aus dem Bewilligungsbescheid Ende 1985 zum Zweck der Kreditsicherung
an die Kl., eine Bank, ab und teilte dies dem RP mit. Der RP stimmte
der Abtretung zu und bestätigte der Kl., er werde Zahlungen nur
auf das angegebene Konto des A bei der Kl. leisten. Dennoch überwies
der RP 1986 200.000 DM auf das Konto der mit einer Empfangsvollmacht
des A ausgestatteten S.-GmbH bei der Volksbank T. Im März 1987 forderte
die Kl. den RP unter Hinweis auf die Abtretung zur Zah-lung von
200.000 DM auf das von ihr geführte Konto des A auf. Der RP verlangte
daraufhin von A vergeblich Erstattung der an die S.-GmbH gezahlten
200.000 DM. Mit Bescheid vom 5.9.1988 widerrief der RP gegenüber
A den Bewilligungs-bescheid vom 11.6.1985. Eine Durchschrift des
Widerrufsbescheids übersandte der RP der Kl. mit Schreiben vom selben
Tag unter Verweigerung jeder Zahlung. Den von A am 29.9.1988 erhobenen
Widerspruch wies der RP mit Bescheid vom 16.5.1989 zurück. A hat
keine Klage erhoben. Der Widerspruch der Kl. vom 4.10.1988 ist bislang
nicht beschieden worden.
Am 18.2.1989 hat die Kl. Klage auf Zahlung von 200.000 DM erhoben.
Die Kl. begehrt mit der Auszahlung eines Geldbetrages eine Verwaltungsmaßnahme,
die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen
Erfolg gerichtet ist, mithin einen Realakt. Statthafte Klageart
ist daher die allgemeine Leistungsklage. Begründet ist die Klage,
wenn der Kl. ein Anspruch auf Zahlung zusteht. In Betracht kommt
der Ende 1985 an die Kl. abgetretene Anspruch.
Die Vorinstanz (OVG Münster) hatte entschieden, daß der auf dem
Bewilligungs-bescheid vom 11.6.1985 beruhende Zahlungsanspruch des
A entsprechend § 398 1 BGB rechtswirksam an die Kl. abgetreten worden
und entsprechend § 407 I BGB (angesichts der Kenntnis des RP von
der Abtretung) auch nicht durch Zahlung an die S.-GmbH 1986 erloschen
sei. Allerdings sei die abgetretene Forderung durch Widerruf des
Bewilligungsbescheids am 5.9.1988 rückwirkend besei-tigt worden.
Dies könne (als dem Schuldverhältnis bereits bei der Abtretung an-haftende
Einwendung) entsprechend § 404 BGB auch der Kl. entgegengehalten
werden.
Anmerkung: Die entsprechende Anwendung der §§ 398 ff. BGB
auf öffentlich-rechtliche Forderungen landesrechtlichen Ursprungs
durch das OVG dient der Ergänzung von Landesrecht. Sie kann durch
den Senat daher nicht im Wege der Revision korrigiert werden (vgl.
§ 137 I VwGO).
Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung besteht nur, solange er
durch einen Bewilligungsbescheid gedeckt ist; er entfällt, wenn
der Bewilligungsbescheid durch einen (wirksamen) gegenteiligen Bescheid
aufgehoben wird. Ein Anspruch der Kl. auf Auszahlung kommt danach
nur in Betracht, wenn der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom
5.9.1988 unwirksam oder in seiner Wirksamkeit gemäß § 80 I 1 VwGO
suspendiert ist.
1. Die Kl. sieht im Verhalten des Bekl. einen Widerspruch (Rechtsgedanke
des § 242 BGB). Dieser habe den Bewilligungsbescheid widerrufen,
obwohl er zuvor ausdrücklich der Abtretung zugestimmt habe. Der
Senat folgt dem nicht: Der Widerruf werde nicht nur mit der (verbotswidrigen)
Abtretung, sondern darüber hinaus mit dem als betrügerisch bewerteten
Verhalten des Geschäftsführers der S.-GmbH begründet, das zu der
Auszahlung geführt habe und dem A zuzurechnen sei.
2. Fraglich ist danach allein, ob dem Widerspruch der Kl. vom 4.10.1988
gegen den Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 I
1 VwGO zukam. In diesem Fall wäre der Widerrufsbescheid (zunächst)
unwirksam, zumindest aber in seiner Vollziehung gehemmt (so die
hM, vgl. dazu M3
Suspensiveffekt). Nach Auffassung des Senats ist der sonst
regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden
Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 VwGO jedenfalls dann nicht
gerechtfertigt, wenn dem Widerspruchsführer keine Widerspruchsbefugnis
(§ 42 II VwGO analog) zukommt. Die aufschiebende Wirkung solle
die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der
sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben
könnten. Dadurch solle die Möglichkeit offengehalten werden, daß
dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts
wirksamer Rechtsschutz zuteil werde. Komme die Gewährung von Rechtsschutz
aber nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende nicht geltend
machen könne, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt
zu sein, so bestehe auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung
kein Anlaß. Die aufschiebende Wirkung solle nur für eine Übergangszeit
bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren
dessen vorzeitige Vollziehung ausschließen. Insofern sei die aufschiebende
Wirkung mit der Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung innerlich
verknüpft (vgl. dazu P1
Suspensiveffekt bei unzulässigem Widerspruch?).
Anmerkung: Im Hinblick auf diese Verknüpfung hat das BVerwG
auch für den Fall der nachträglichen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts
wegen Fristablaufs den Wegfall einer zunächst ein-getretenen aufschiebenden
Wirkung festgestellt (BVerwGE 28, 305, 307).
Somit kommt es entscheidend darauf an, ob der Kl. eine Widerspruchsbefugnis
a-nalog § 42 II VwGO zukommt. Nach Ansicht des Senats ist die Kl.
mit Abtretung vom 23.10.1985 nur Inhaberin des Zahlungsanspruchs
geworden, nicht aber in das durch den Widerrufsbescheid vom 5.9.1988
betroffene Subventionsverhältnis zwischen dem Bekl. und A eingetreten.
Folglich stehe das Recht auf Einhaltung der Widerrufsvoraussetzungen
allein dem Subventionsempfänger A als dem Ad-ressaten des Bewilligungsbescheids
zu, an den folgerichtig auch der Widerrufsbescheid zu richten gewesen
sei. Die Kl. könne daher nicht analog § 42 II VwGO geltend machen,
durch den Widerrufsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Der Widerspruch der Kl. gegen den Widerrufsbescheid sei daher mangels
Widerspruchsbefugnis unzulässig und entfalte folglich keine aufschiebende
Wirkung. 3. Der Widerrufsbescheid ist damit nach Auffassung des
Senats weder unwirksam noch suspendiert, ein Anspruch des Kl. auf
Auszahlung der Zuwendung besteht also nicht. Die Klage hat keinen
Erfolg.
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