|  P4 | Probleme des § 80a VwGO |
|
             I. Einleitung
|
|
|
§ 80a VwGO regelt den vorläufigen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (vgl. auch § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO a.E.). In diesem Zusammenhang herrscht insbesondere hinsichtlich der Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO Uneinigkeit.
|
|
|
             II. Gesetzliche Regelung
|
|
|
§§ 80, 80a VwGO
|
|
|
             III.1 Ausgangspunkt
|
|
|
Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung gem. § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung und führen zu einem Vollziehbarkeitshindernis. Der Adressat des Verwaltungsakts kann in diesem Fall bei der Behörde (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder bei Gericht (§ 80a Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) beantragen, die sofortige Vollziehung des ihn begünstigenden Verwaltungsakts anzuordnen. Zweifelhaft ist, ob einem Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, wenn nicht vorher erfolglos ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt worden ist.
Hier ist neben der oben bereits aufgeworfenen Problematik, ob ein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich ist, umstritten, ob einem entsprechenden Antrag nur bei (zumindest) gleichzeitiger Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (vgl. dazu P 3 Zulässigkeitsfragen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO).
|
|
|
             III.2 Lösungsansätze
|
|
|
a. Eine Ansicht Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO ist auch ohne vorherigen Antrag bei der Behörde zulässig. Argument:
Ohne erfolglosen Antrag bei der Behörde ist das Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu verneinen. Argument:
|
|
|
             IV. Anmerkung
|
|
|
Bei einem Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO ist der Adressat (bzw. der Dritte) gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Dies ist Folge der Doppelwirkung des Verwaltungsakts. |
|
|
             V. Vertiefungshinweise
|
|
|
Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 512.
BayVGH, Beschluß vom 19.04.1993 - AZ 14 AS 93.790 - BayVBl. 1993, 565 ff. |
|
| Fenster schließen | |