P4 Probleme des § 80a VwGO
 
           I. Einleitung

§ 80a VwGO regelt den vorläufigen Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (vgl. auch § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO a.E.).
In diesem Zusammenhang herrscht insbesondere hinsichtlich der Sachentscheidungsvoraussetzungen
eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO Uneinigkeit.

 
           II. Gesetzliche Regelung

§§ 80, 80a VwGO

 
           III.1 Ausgangspunkt

Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung gem. § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung und führen zu einem Vollziehbarkeitshindernis.

Der Adressat des Verwaltungsakts kann in diesem Fall bei der Behörde (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder bei Gericht (§ 80a Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) beantragen, die sofortige Vollziehung des ihn begünstigenden Verwaltungsakts anzuordnen.

Zweifelhaft ist, ob einem Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist, wenn nicht vorher erfolglos ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt worden ist.


Entfällt die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 - 4 VwGO), kann umgekehrt der Dritte die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Behörde (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder bei Gericht (§ 80a Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 80
Abs. 5 VwGO) beantragen.

Hier ist neben der oben bereits aufgeworfenen Problematik, ob ein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich ist, umstritten, ob einem entsprechenden Antrag nur bei (zumindest) gleichzeitiger Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt (vgl. dazu P 3 Zulässigkeitsfragen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO).

 
           III.2 Lösungsansätze

a. Eine Ansicht

Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO ist auch ohne vorherigen Antrag bei der Behörde zulässig.

Argument:
Zwar verweist § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO auch auf § 80 Abs. 6 VwGO, jedoch wird dort ein Vorrang der Behördenentscheidung nur für den - im Rahmen des § 80a VwGO nicht denkbaren - Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 geregelt.
Die Verweisung in § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO ist nach dieser Ansicht eine (de facto bedeutungslose) Rechtsgrundverweisung.


b. Andere Ansicht

Ohne erfolglosen Antrag bei der Behörde ist das Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu verneinen.

Argument:
Die Verweisung auf § 80 Abs. 6 VwGO in § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO ist eine Rechtsfolgenverweisung.
Für den Vorrang der Behördenentscheidung als Rechtsfolge des § 80 Abs. 6 VwGO bedarf es daher keines Falles des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.
Im Gegenzug wird allerdings die Ausnahme in § 80
Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO weit ausgelegt: Ausreichen soll bereits der drohende Vollzug des begünstigenden Verwaltungsakts.

 
           IV. Anmerkung

Bei einem Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO ist der Adressat (bzw.
der Dritte) gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.
Dies ist Folge der Doppelwirkung des Verwaltungsakts.

 
           V. Vertiefungshinweise

Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 512.
BayVGH, Beschluß vom 19.04.1993 - AZ 14 AS 93.790 - BayVBl. 1993, 565 ff.

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